Sie sei bei L.________ zu Hause gewesen. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie mitkommen könne zum Übersetzen. Es sei richtig, dass L.________ hauptsächlich mit ihr verhandelt habe. Der Beschuldigte könne kaum Deutsch und sie habe einfach übersetzt (pag. 146). Auf entsprechende Vorhalte bestätigte C.________ dann, das Facebook-Profil «.________» erstellt zu haben. Das Geld sei dem Sozialamt nicht angegeben und versteckt worden (pag. 147). Der Beschuldigte habe gewusst, dass Sozialhilfe für sie beide ausbezahlt worden sei. Er habe bei den Gesprächen mit dem Sozialdienst jeweils verstanden, worum es genau gehe.