9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, die Aussagen des Beschuldigten (pag. 99 ff.; pag. 105 ff.; pag. 737 ff.) sowie die Aussagen von J.________ (pag. 742 ff.), C.________ (pag. 750 ff.) und K.________ (pag. 759 ff.) ausführlich und sorgfältig wiedergegeben (pag. 846 ff. und pag. 854 ff., S. 24 ff. und S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. November 2020 (pag. 138 ff.) erklärte C.________, sie habe den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) nichts von ihrer Anstellung bei I._____