8 Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 8'761.65 (CHF 500.00 am 21. April 2017; CHF 2'532.30 am 3. Mai 2017; CHF 3’415.20 am 7. Juni 2017 und CHF 2’314.25 am 4. Juli 2017) auf ihr Konto bei der F.________ (Bank) überwiesen erhielt (pag. 853, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unbestritten ist auch, dass die Sozialen Dienste D.________(Ortschaft) keine Kenntnis von diesem Konto hatten (pag. 1113). Der Beschuldigt bestreitet, Kenntnis von den Lohnzahlungen gehabt zu haben. Er habe nicht gewusst, dass seine Ehefrau bei I._____