1113). Der Beschuldigte bestreitet, von den Vorgaben zur Einkommens- und Vermögensdeklarierung des Sozialdienstes gewusst zu haben (pag. 1108 Z. 11 ff.). Seine Frau habe alles gemanagt. Er habe kein Deutsch verstanden und habe unterschrieben, was ihm vorgelegt worden sei, ohne etwas zu verstehen (vgl. pag. 1106 Z. 24 ff., Z. 44 f.; pag. 1107 Z. 1. f.; Z. 14 ff.). Es gebe keine Beweise, dass seine Ehefrau jeweils korrekt übersetzt habe (pag. 781; pag. 1107 Z. 27 ff.). 8.2 Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 3 Anklageschrift Betreffend Ziff.