Sie behielt sich vor, den Sachverhalt in Ziff. I. 1. Lemma 2 und 3 der Anklageschrift als unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu würdigen und verurteilte den Beschuldigten anschliessend entsprechend (pag. 735; pag. 812, Ziff. II. 1. erstinstanzliches Urteil). Von der Kammer zu überprüfen ist daher der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe.