168 StPO, enthaltend das fragliche Zeugnisverweigerungsrecht, vorgehalten wurde. Weiter findet sich nebst dem Hinweis auf das allgemeine Aussageverweigerungsrecht als beschuldigte Person ein weiterer Hinweis, wonach die Aussage verweigert werden kann, wenn nahestehende Personen belastet werden müssten (pag. 138). Eine «doppelte» Belehrung im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist damit erfolgt und das fragliche Einvernahmeprotokoll ist verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung