158 Abs. 1 Bst. b StPO sowie auf ihr spezifisches Aussageverweigerungsrecht zugunsten des Ehepartners gemäss Art. 168 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 177 Abs. 3 Satz 1 StPO hinzuweisen (E. 4). C.________ wurde an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. November 2020 als beschuldigte Person einvernommen (pag. 138). Dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass ihr zu Beginn der Einvernahme unter anderem Art. 168 StPO, enthaltend das fragliche Zeugnisverweigerungsrecht, vorgehalten wurde.