930). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass bezüglich der Verwertbarkeit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seiner Exfrau keine Bemerkungen anzubringen seien (pag. 971). Gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 hat in Fallkonstellationen, in denen beide Ehepartner Mitbeschuldigte sind, bei der Befragung grundsätzlich eine «doppelte» Belehrung zu erfolgen, d.h. die beschuldigte Person ist auf ihr eigenes Aussageverweigerungsrecht nach Art. 158 Abs. 1 Bst.