6 wurde dem Beschuldigten Kenntnis gegeben, dass sich das fragliche Protokoll nach wie vor in den Akten befindet und dass gestützt auf eine vorläufige und summarische Prüfung kein Anlass besteht, dieses aus den Akten zu weisen. Dem Beschuldigten wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwendungen gegen die Verwertbarkeit des Beweismittels schriftlich vorzubringen (pag. 930).