6. Verwertbarkeit der Akten Im Rahmen der Vorfragen gab die zuständige Gerichtspräsidentin an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bekannt, sie beabsichtige, das Protokoll der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von C.________ vom 25. November 2020 (pag. 138 ff.) gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu weisen, da die Aussagen von C.________ aufgrund mangelnder Belehrung gemäss Art. 168 Abs. 1 Bst. a StPO nicht verwertbar seien (pag. 736). Eine entsprechende Verfügung, wonach das Protokoll nach Gewährung des rechtlichen Gehörs aus den Akten gewiesen worden wäre, erging indessen nicht. Mit Vorladung vom 22. August 2022