Il. Es sei entsprechend den rechtskräftigen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (vgl. Ziff. Il. 2. des Urteils vom 7. Februar 2022) die Strafzumessung neu vorzunehmen. Ill. Die ausgesprochene Landesverweisung von 5 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei aufzuheben. IV. A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidigungskosten gemäss nachzureichender Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. V. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen.