___ als Zeugin zur Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2023 vorgeladen (pag. 933 f.). Dabei handelt es sich um die Exfrau des Beschuldigten, die ihren Nachnamen während des Strafverfahrens von C.________ auf E.________ geändert hat. Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend einheitlich der Namen C.________ verwendet. C.________ ist trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne jegliche Mitteilung, Entschuldigung oder Vorbringen von Verhinderungsgründen nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidigung hat die Kammer daraufhin beschlossen, auf die Einvernahme von C.___