Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 wurden aus den eingelangten Akten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens verschiedene Dokumente kopiert und zu den Akten erkannt (pag. 990 ff.). Infolge Nichtbezahlens des Gerichtskostenvorschusses entschied der zuständige Einzelrichter des Verwaltungsgerichts am 3. Februar 2023, auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht einzutreten (vgl. pag. 1088). Mit Vorladung vom 22. August 2022 wurde C.________ als Zeugin zur Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2023 vorgeladen (pag.