I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 21. April 2017 bis 6. Juni 2017 in D.________(Ortschaft), durch Nichtdeklarieren von Einkommen (Deliktsbetrag: CHF 10'411.65) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz durch mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (trotz untersagter Fahrberechtigung), Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung und Nichtgewährung des Vortritts im Kreisverkehr schuldig.