Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 22 200 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Februar 2023 Besetzung Obergerichtssuppleantin Pfänder Baumann (Präsidentin i.V.), Oberrichter Zuber, Oberrichter Knecht Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Einzelgericht) vom 7. Februar 2022 (PEN 21 241) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................4 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................4 2. Berufung....................................................................................................................4 3. Beweisergänzungen..................................................................................................5 4. Anträge des Beschuldigten .......................................................................................6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................6 6. Verwertbarkeit der Akten...........................................................................................6 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................7 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift.................................................................................7 8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt ..............................................................8 8.1 Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift .....................................8 8.2 Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 3 Anklageschrift .....................................8 9. Beweismittel ..............................................................................................................9 10. Beweiswürdigung ....................................................................................................10 10.1 Allgemeines Aussageverhalten......................................................................10 10.2 Kenntnis der Pflicht zur Einkommens- und Vermögensdeklarierung .............10 10.3 Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift ...................................14 10.4 Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 3 Anklageschrift ...................................16 III. Rechtliche Würdigung ....................................................................................................17 11. Rechtliche Grundlagen............................................................................................17 12. Subsumtion .............................................................................................................19 12.1 Einzel- oder Gesamtbetrachtung der Handlungen.........................................19 12.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand...........................................................19 12.3 Prüfung des leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB..........................21 IV.Strafzumessung .............................................................................................................22 13. Anwendbares Recht ................................................................................................22 14. Konkretes Vorgehen................................................................................................23 15. Zusatzstrafe.............................................................................................................24 15.1 Rechtskräftige Grundstrafe ............................................................................24 15.2 Asperation unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ..............24 15.3 Hypothetische Gesamtstrafe / Zusatzstrafe ...................................................26 16. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz...........................................27 16.1 Einsatzstrafe ..................................................................................................27 16.2 Asperation für die weiteren Straftaten............................................................28 16.3 Täterkomponenten .........................................................................................29 17. Konkretes Strafmass ...............................................................................................30 18. Höhe des Tagessatzes............................................................................................30 19. Strafvollzug..............................................................................................................31 V. Obligatorisch Landesverweisung ...................................................................................32 20. Theoretische Grundlagen........................................................................................32 21. Subsumtion .............................................................................................................33 21.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB............................................................33 21.2 Härtefallprüfung..............................................................................................33 2 21.3 Vollzugshindernisse .......................................................................................35 22. Dauer der Landesverweisung .................................................................................35 23. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS........................................................35 VI.Kosten und Entschädigung ............................................................................................36 24. Verfahrenskosten ....................................................................................................36 25. Entschädigung der amtlichen Verteidigung.............................................................36 VII. Dispositiv ...................................................................................................................38 3 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) sprach A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) mit Urteil vom 7. Februar 2022 (pag. 810 ff.) von der Anschuldigung des Betrugs, evtl. der Widerhandlung gegen das Sozialhilfegesetz, evtl. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi- alhilfe, angeblich begangen am 10. Mai 2015 in D.________ (Ortschaft), durch Nichtdeklarieren von Vermögen im Umfang von CHF 17'000.00 sowie in der Zeit vom 10. Mai 2015 bis Juli 2017 in D.________(Ortschaft), durch Nichtdeklarieren von Unterstützungsleistungen aus der Türkei in unbestimmter Höhe, frei, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), bestimmt auf CHF 3'000.80 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern. Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten wurde Rechtsanwalt B.________ eine Entschädigung von CHF 1'667.70 ausgerichtet (pag. 811, Ziff. I. erstinstanzliches Urteil). Hingegen erklärte die Vorinstanz den Beschuldigten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 21. April 2017 bis 6. Juni 2017 in D.________(Ortschaft), durch Nichtdeklarieren von Einkommen (Deliktsbe- trag: CHF 10'411.65) sowie der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz durch mehrfaches Fahren ohne Berechtigung (trotz untersagter Fahrberechtigung), Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforde- rung und Nichtgewährung des Vortritts im Kreisverkehr schuldig. Sie verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 117 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 8'190.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 24. Oktober 2017, zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 und zu den auf die Schuldsprüche entfallenen Verfahrenskosten (3/4), insgesamt bestimmt auf CHF 9'002.45 (inkl. Kosten für die amtliche Verteidi- gung). Ferner sprach die Vorinstanz eine Landesverweisung von 5 Jahren aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) an (pag. 812 und pag. 814, Ziff. II. und Ziff. IV. 1. erstinstanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 7. Februar 2022 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 817). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü- gung vom 31. März 2022 (pag. 900 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 5. April 2022 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch gemäss Ziff. II. 1. des erstinstanzlichen Urteils, die damit zusammenhängende Strafzumessung mit Landesverweisung inkl. Ausschreibung im SIS sowie die dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten (pag. 909 ff.). Die Generalstaatsan- waltschaft verzichtete mit Schreiben vom 21. April 2022 auf die Teilnahme am obe- rinstanzlichen Verfahren (pag. 920 f.). 4 Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 27. Februar 2023 in Anwesenheit des Beschuldigten, seiner Verteidigung und eines Übersetzers statt (pag. 1099 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug, ein aktueller Leumundsbericht sowie ein aktualisierter Bericht hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung bei den Einwohner- und Spezialdiensten der Stadt Biel (nachfolgend: ESD) über den Be- schuldigten eingeholt (pag. 930; pag. 1073 ff.; pag. 1084 ff.; pag. 1088 ff.). Weiter wurden von Amtes wegen die Akten BJS .________ bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland sowie die Akten .________ bei der Si- cherheitsdirektion des Kantons Bern (nachfolgend: SID) ediert (pag. 930; pag. 990 f.; pag. 1098). Mit E-Mail vom 31. August 2022 teilten die ESD mit, dass gegen den Beschuldigten am 13. Januar 2022 die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sowie seine Wegweisung aus der Schweiz verfügt worden sei (pag. 937). Auf entspre- chende Anfrage hin liessen die ESD der Kammer ihre Verfügung vom 13. Januar 2022 und den Beschwerdeentscheid der SID vom 10. August 2022 (.________) zukommen (pag. 938 ff.). Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wurden diese Do- kumente zu den Akten erkannt (pag. 973 f.). Auf telefonische Nachfrage hin teilte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit, dass der Beschuldigte gegen den Entscheid der SID Beschwerde erhoben habe (pag. 975). Daher wurden zusätzlich zu den bereits angeordneten Editionen die Akten des verwaltungsgerichtlichen Ver- fahrens .________ beigezogen (pag. 974). Mit Verfügung vom 18. Januar 2023 wurden aus den eingelangten Akten des verwaltungsrechtlichen Verfahrens ver- schiedene Dokumente kopiert und zu den Akten erkannt (pag. 990 ff.). Infolge Nichtbezahlens des Gerichtskostenvorschusses entschied der zuständige Einzel- richter des Verwaltungsgerichts am 3. Februar 2023, auf die Beschwerde des Be- schuldigten nicht einzutreten (vgl. pag. 1088). Mit Vorladung vom 22. August 2022 wurde C.________ als Zeugin zur Berufungs- verhandlung vom 27. Februar 2023 vorgeladen (pag. 933 f.). Dabei handelt es sich um die Exfrau des Beschuldigten, die ihren Nachnamen während des Strafverfah- rens von C.________ auf E.________ geändert hat. Zur besseren Lesbarkeit wird nachfolgend einheitlich der Namen C.________ verwendet. C.________ ist trotz ordnungsgemässer Vorladung ohne jegliche Mitteilung, Entschuldigung oder Vor- bringen von Verhinderungsgründen nicht zur Berufungsverhandlung erschienen. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Verteidigung hat die Kammer daraufhin be- schlossen, auf die Einvernahme von C.________ zu verzichten und mit der Ver- handlung fortzufahren (pag. 1101). Schliesslich wurde der Beschuldigte an der oberinstanzlichen Verhandlung unter Beizug eines Übersetzers für Türkisch ergänzend einvernommen (pag. 1102 ff.). 5 4. Anträge des Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 1112 f.): I. A.________ sei bezüglich des Vorwurfs des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi- alhilfe, begangen in der Zeit vom 21. April bis 6. Juli 2017 in D.________(Ortschaft), G.________ (Strasse), z.N. der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft), durch Nichtdekla- rieren von Einkommen (Deliktsbetrag: CHF 10'411.65), vollumfänglich freizusprechen, unter Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung durch den Kanton Bern im Umfang der Vertei- digungskosten für das erstinstanzliche Verfahren sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens an den Kanton Bern. Il. Es sei entsprechend den rechtskräftigen Verurteilungen wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (vgl. Ziff. Il. 2. des Urteils vom 7. Februar 2022) die Strafzumessung neu vorzunehmen. Ill. Die ausgesprochene Landesverweisung von 5 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Infor- mationssystem sei aufzuheben. IV. A.________ sei vom Kanton Bern eine angemessene Entschädigung im Umfang der Verteidi- gungskosten gemäss nachzureichender Kostennote für das Berufungsverfahren auszurichten. V. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. VI. Allfällige weitere Verfügungen seien von Amtes wegen zu erlassen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten hat die Kammer den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, die Strafzumessung, die ausgesprochene Landesverweisung und deren Ausschrei- bung im SIS sowie die Kosten und Entschädigungsfolgen zu überprüfen. Abgese- hen davon ist das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 7. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen. Mangels Abänderungsantrags der Verteidigung ist auch die Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00 und die Fest- setzung einer Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung in Rechtskraft erwachsen (pag. 812, Ziff. II. 2. erstinstanzliches Urteil). Die Kammer verfügt als Berufungsgericht über umfassende Kognition in tatsächli- cher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung des Be- schuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Vom Verschlechterungsverbot grundsätzlich nicht er- fasst ist die Höhe des erstinstanzlich festgesetzten Tagessatzes der Geldstrafe (vgl. BGE 144 IV 198 E. 5.3 f.). 6. Verwertbarkeit der Akten Im Rahmen der Vorfragen gab die zuständige Gerichtspräsidentin an der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung bekannt, sie beabsichtige, das Protokoll der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme von C.________ vom 25. November 2020 (pag. 138 ff.) gemäss Art. 141 Abs. 5 StPO aus den Strafakten zu weisen, da die Aussagen von C.________ aufgrund mangelnder Belehrung gemäss Art. 168 Abs. 1 Bst. a StPO nicht verwertbar seien (pag. 736). Eine entsprechende Verfügung, wonach das Protokoll nach Gewährung des rechtlichen Gehörs aus den Akten ge- wiesen worden wäre, erging indessen nicht. Mit Vorladung vom 22. August 2022 6 wurde dem Beschuldigten Kenntnis gegeben, dass sich das fragliche Protokoll nach wie vor in den Akten befindet und dass gestützt auf eine vorläufige und sum- marische Prüfung kein Anlass besteht, dieses aus den Akten zu weisen. Dem Be- schuldigten wurde Gelegenheit gegeben, allfällige Einwendungen gegen die Ver- wertbarkeit des Beweismittels schriftlich vorzubringen (pag. 930). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass bezüglich der Verwertbar- keit der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme seiner Exfrau keine Bemerkungen anzubringen seien (pag. 971). Gemäss dem von der Vorinstanz zitierten Urteil des Bundesgerichts 1B_56/2021 vom 5. Oktober 2021 hat in Fallkonstellationen, in denen beide Ehepartner Mitbe- schuldigte sind, bei der Befragung grundsätzlich eine «doppelte» Belehrung zu er- folgen, d.h. die beschuldigte Person ist auf ihr eigenes Aussageverweigerungsrecht nach Art. 158 Abs. 1 Bst. b StPO sowie auf ihr spezifisches Aussageverweige- rungsrecht zugunsten des Ehepartners gemäss Art. 168 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 177 Abs. 3 Satz 1 StPO hinzuweisen (E. 4). C.________ wurde an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. Novem- ber 2020 als beschuldigte Person einvernommen (pag. 138). Dem Protokoll lässt sich entnehmen, dass ihr zu Beginn der Einvernahme unter anderem Art. 168 StPO, enthaltend das fragliche Zeugnisverweigerungsrecht, vorgehalten wurde. Weiter findet sich nebst dem Hinweis auf das allgemeine Aussageverweigerungs- recht als beschuldigte Person ein weiterer Hinweis, wonach die Aussage verwei- gert werden kann, wenn nahestehende Personen belastet werden müssten (pag. 138). Eine «doppelte» Belehrung im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist damit erfolgt und das fragliche Einvernahmeprotokoll ist verwertbar. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird in Ziff. I. 1. der Anklageschrift vom 14. April 2021 (pag. 470 ff.) Betrug, gemeinsam begangen mit C.________ in der Zeit vom 10. Mai 2015 bis Juli 2017 in D.________(Ortschaft) zum Nachteil der Einwohner- gemeinde D.________(Ortschaft), vorgeworfen. Dabei soll der Beschuldigte, wel- cher zusammen mit seiner Ehefrau C.________ von Mai 2015 bis Juli 2017 durch- gehend mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt worden sei, in der Absicht sich und seine Ehefrau unrechtmässig zu bereichern bzw. deren gemeinsames Ein- kommen zu verbessern, die Sozialen Dienste D.________(Ortschaft) arglistig getäuscht haben, indem er wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen habe und gleichzei- tig mehrere Einkünfte verschwiegen habe, so unter anderem: - indem er an mehreren Gesprächen bei den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft), so am 31. August 2015, am 17. November 2015, am 19. Mai 2016 und am 6. Juli 2017, wobei es insbesondere bei den ersten bei- den und beim letzten Gespräch um das Thema Arbeit gegangen sei, angege- ben habe, über keine bzw. keine weiteren Einkünfte zu verfügen, obwohl er am 28. April 2017 CHF 1'650.00 aus einer von ihm getätigten Badezimmerrenovie- 7 rung in H.________ (Ortschaft) auf sein .________-Konto (Bankkonto) über- wiesen erhalten habe, wobei er dieses Konto bewusst nicht bei den Sozialen Diensten angegeben habe (pag. 471; Anklageschrift Ziff. I. 1. Lemma 2); - indem er im Gespräch vom 6. Juli 2017 beim Sozialdienst D.________(Ortschaft) mit seiner Unterschrift bestätigt habe, über kein weite- res Vermögen bzw. Einkünfte zu verfügen, obwohl seine Ehefrau ab April 2017 eine Anstellung bei I.________ angefangen habe und in der Folge vier Lohn- auszahlungen im Gesamtbetrag von CHF 8'761.65 (CHF 500.00 am 21. April 2017; CHF 2'532.30 am 3. Mai 2017; CHF 3’415.20 am 7. Juni 2017 und CHF 2’314.25 am 4. Juli 2017) auf deren Konto bei der F.________ (Bank) über- wiesen erhalten habe und sie dieses Konto beide bewusst nicht dem Sozial- dienst bekannt gegeben hätten (pag. 471; Anklageschrift Ziff. I. 1. Lemma 3). Der Beschuldigte und seine Ehefrau sollen die Einkünfte im Wissen darum, dass sie jede Veränderung ihrer Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefor- dert den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) zu melden hätten, verschwie- gen haben und dadurch bewirkt haben, dass ihnen gemeinsam in dieser Zeit zu hohe Sozialhilfeleistungen im selben Betrag ausbezahlt worden seien (pag. 471). Die Vorinstanz nahm an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung einen Würdi- gungsvorbehalt vor. Sie behielt sich vor, den Sachverhalt in Ziff. I. 1. Lemma 2 und 3 der Anklageschrift als unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) zu würdigen und verurteilte den Beschuldigten anschliessend entsprechend (pag. 735; pag. 812, Ziff. II. 1. erstinstanzliches Urteil). Von der Kammer zu überprüfen ist da- her der Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozial- hilfe. 8. Bestrittener und unbestrittener Sachverhalt 8.1 Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift Betreffend Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift ist unbestritten, dass der Beschuldigte Handwerksarbeiten in H.________(Ortschaft) ausgeführt hat und ihm hierfür am 28. April 2017 ein Betrag von CHF 1'650.00 auf sein .________-Konto (Bankkonto) überwiesen wurde (pag. 845, S. 23 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Un- bestritten ist auch, dass die Sozialen Dienste D.________(Ortschaft) keine Kennt- nis von diesem Konto hatten (pag. 1113). Der Beschuldigte bestreitet, von den Vorgaben zur Einkommens- und Vermögens- deklarierung des Sozialdienstes gewusst zu haben (pag. 1108 Z. 11 ff.). Seine Frau habe alles gemanagt. Er habe kein Deutsch verstanden und habe unterschrieben, was ihm vorgelegt worden sei, ohne etwas zu verstehen (vgl. pag. 1106 Z. 24 ff., Z. 44 f.; pag. 1107 Z. 1. f.; Z. 14 ff.). Es gebe keine Beweise, dass seine Ehefrau je- weils korrekt übersetzt habe (pag. 781; pag. 1107 Z. 27 ff.). 8.2 Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 3 Anklageschrift Betreffend Ziff. I. 1. Lemma 3 der Anklageschrift ist unbestritten, dass C.________ von April 2017 bis Juli 2017 eine Anstellung bei I.________ innehatte und vier 8 Lohnzahlungen im Gesamtbetrag von CHF 8'761.65 (CHF 500.00 am 21. April 2017; CHF 2'532.30 am 3. Mai 2017; CHF 3’415.20 am 7. Juni 2017 und CHF 2’314.25 am 4. Juli 2017) auf ihr Konto bei der F.________ (Bank) überwie- sen erhielt (pag. 853, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Unbestritten ist auch, dass die Sozialen Dienste D.________(Ortschaft) keine Kenntnis von die- sem Konto hatten (pag. 1113). Der Beschuldigt bestreitet, Kenntnis von den Lohnzahlungen gehabt zu haben. Er habe nicht gewusst, dass seine Ehefrau bei I.________ gearbeitet habe (pag. 103 Z. 155 ff., Z. 165 f.; pag. 117 Z. 437 ff., Z. 442 f.; pag. 769 Z. 40 ff.; pag. 1110 Z. 42 ff.). Für die nicht deklarierten Lohnzahlungen sei einzig seine Ehefrau verantwort- lich (pag. 770 Z. 38 ff.; vgl. auch pag. 1104 Z. 33 ff.). 9. Beweismittel Die Vorinstanz hat die objektiven Beweismittel, die Aussagen des Beschuldigten (pag. 99 ff.; pag. 105 ff.; pag. 737 ff.) sowie die Aussagen von J.________ (pag. 742 ff.), C.________ (pag. 750 ff.) und K.________ (pag. 759 ff.) ausführlich und sorgfältig wiedergegeben (pag. 846 ff. und pag. 854 ff., S. 24 ff. und S. 32 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf wird verwiesen. Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 25. November 2020 (pag. 138 ff.) erklärte C.________, sie habe den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) nichts von ihrer Anstellung bei I.________ erzählt, weil der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie solle nichts sagen (pag. 143). Aus dem gleichen Grund habe sie auch ihr Konto bei der F.________ (Bank) nie beim Sozialdienst angegeben. Der Beschul- digte habe von ihrer Anstellung bei I.________ gewusst (pag. 144). Er habe auch von ihrem Lohn und vom Konto bei der F.________ (Bank) gewusst (pag. 145). Weiter gab C.________ zunächst sinngemäss an, das Geld von L.________ sei eigentlich für den Chef des Beschuldigten bestimmt gewesen. Sie sei bei L.________ zu Hause gewesen. Der Beschuldigte habe sie gefragt, ob sie mit- kommen könne zum Übersetzen. Es sei richtig, dass L.________ hauptsächlich mit ihr verhandelt habe. Der Beschuldigte könne kaum Deutsch und sie habe einfach übersetzt (pag. 146). Auf entsprechende Vorhalte bestätigte C.________ dann, das Facebook-Profil «.________» erstellt zu haben. Das Geld sei dem Sozialamt nicht angegeben und versteckt worden (pag. 147). Der Beschuldigte habe gewusst, dass Sozialhilfe für sie beide ausbezahlt worden sei. Er habe bei den Gesprächen mit dem Sozialdienst jeweils verstanden, worum es genau gehe. Sie habe jeweils für ihn übersetzt (pag. 148). An der Berufungsverhandlung vom 27. Februar 2023 führte der Beschuldigte aus, seine Frau habe Sozialhilfe erhalten, als sie zusammengelebt hätten. Durch diese Sozialhilfe und ihrem 20%-Pensum bei V.________ hätten sie ihre Finanzen abge- deckt (pag. 1106 Z. 17 ff.). Er selber habe beim Sozialdienst keine Formulare un- terschrieben. Seine Frau habe Formulare nach Hause gebracht und dann habe er gewisse Sachen unterschrieben (pag. 1106 Z. 44 f.; pag. 1107 Z. 7 f., Z. 14). Er habe seine Frau gefragt, um was es gehe. Sie habe ihm gesagt, das sei nicht seine Sache, sie wisse, um was es gehe. Mehr habe sie nicht gesagt (pag. 1107 Z. 14 9 ff.). Seine Frau habe bei den Terminen mit dem Sozialdienst nicht übersetzt (pag. 1107 Z. 27 ff.). Mit J.________ habe er zwei oder drei Gespräche gehabt. Diese Gespräche hätten aber nur zwei oder drei Minuten gedauert und dann sei er (der Beschuldigte) hinausgegangen und J.________ habe mit seiner Frau gespro- chen. Er wisse nicht, über was sie gesprochen hätten (pag. 1107 Z. 23 ff., Z. 41 ff.). Dass er am 19. Mai 2016 mit einem privaten Übersetzer und ohne seine Frau beim Sozialdienst gewesen sei, bestritt der Beschuldigte (pag. 1108 Z. 1 ff.). Er habe nicht gewusst, dass er Einkommen beim Sozialdienst habe angeben müssen. Die ganze Sozialhilfe sei auf das Konto seiner Frau gegangen. Er habe nicht gewusst, wieviel Geld auf diesem Konto sei (pag. 1108 Z. 11 ff.). Zum Vorwurf des nicht de- klarierten Handwerkerlohnes von CHF 1'650.00 führte der Beschuldigte aus, dieses Geld habe eigentlich seinem Arbeitgeber, M.________, gehört. Das Geld sei auch für das Material gewesen. Er habe die Hälfte des Geldes als Materialgeld in die Türkei geschickt, wo sein Chef in den Ferien gewesen sei. Auf Nachfrage der Ver- fahrensleiterin, ob demnach die Hälfte der CHF 1'650.00 für das Material gewesen sei, meinte der Beschuldigte, CHF 1'200.00 seien fürs Material gewesen. M.________ habe das Material gekauft. Er habe die ganzen CHF 1'650.00 in die Türkei überwiesen und nichts behalten (pag. 1109 Z. 1 ff.). Sein Chef habe den Auftrag angenommen und habe ihn dorthin geschickt. Der Beschuldigte bestätigte allerdings, dass seine Frau mit L.________ Kontakt gehabt habe und mit ihr ge- sprochen habe. Damals habe er nicht mehr mit seiner Frau zusammengelebt. Auf Nachfrage, weshalb seine Frau dann bei diesem Termin dabei gewesen sei, meinte der Beschuldigte, sein Arbeitgeber und seine Frau hätten sich gekannt. Sie seien verwandt (pag. 1110 Z. 1 ff.). Er höre zum ersten Mal, dass seine Frau ein Konto bei der F.________ gehabt habe (pag. 1110 Z. 16 ff.). Dass seine Frau von April bis Juli 2017 bei I.________ gearbeitet habe, habe er nicht gewusst. Sie hätten damals nicht mehr zusammengewohnt und ab Ende 2016 keinen Kontakt mehr ge- habt (pag. 1110 Z. 30 ff., Z. 42 ff.; pag. 1111 Z. 4 ff.). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Beweis- würdigung. 10. Beweiswürdigung 10.1 Allgemeines Aussageverhalten Die Vorinstanz würdigte im Rahmen ihrer Beweiswürdigung vorab das allgemeine Aussageverhalten des Beschuldigten sowie die Aussagen von C.________, E.________ Mert und J.________ (pag. 836 ff., S. 14 ff. der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Auf diese zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden. Die Kammer kommt zum gleichen Fazit wie die Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschuldigten generell als nicht glaubhaft, die der übrigen befragten Personen dagegen als glaubhaft zu qualifizieren sind. Eine ergänzende Würdigung der Aus- sagen erfolgt in der nachfolgenden Beweiswürdigung. 10.2 Kenntnis der Pflicht zur Einkommens- und Vermögensdeklarierung Zu prüfen ist bei beiden vorgeworfenen Tathandlungen, ob der Beschuldigte von seiner Pflicht wusste, umgehend zusätzliches Einkommen oder einen Vermögen- 10 serwerb gegenüber dem Sozialdienst zu deklarieren. Dies wird von ihm grundsätz- lich bestritten. Die Würdigung dieser Frage wird deswegen vorab vorgenommen. Danach wird in Ziff. II. 10.3 und 10.4 ergänzend der Sachverhalt zu den einzelnen Tatvorwürfen gewürdigt. Der Beschuldigte und C.________ meldeten sich am 10. Mai 2015 bei den Sozia- len Diensten D.________(Ortschaft) für den Bezug von Sozialhilfe an (pag. 22 ff.). Das Anmeldeformular wurde von C.________ ausgefüllt und unterzeichnet (pag. 101 Z. 49; pag. 753 Z. 9 ff.). Der Beschuldigte bestätigte an der delegierten Einver- nahme vom 28. November 2019 (pag. 99 ff.) explizit, das Anmeldeformular eben- falls unterzeichnet zu haben (pag. 101 Z. 34 ff., Z. 40 f.). Darauf ist abzustellen. Seine gegenteilige Aussage an der oberinstanzlichen Verhandlung vom 27. Febru- ar 2023 ändert daran nichts (pag. 1106 Z. 35 ff.). C.________ war bereits vor der Ehe mit dem Beschuldigten Sozialhilfebezügerin, seit 2010 bei der Einwohnerge- meinde D.________(Ortschaft), vorher bei der Einwohnergemeinde N.________ (Ortschaft) (pag. 218). Sie wusste demnach, wie das System funktioniert. Bei den rechtlichen Hinweisen im Anmeldeformular Sozialhilfe ist unter Ziff. 1 vermerkt, dass jede Änderung der angegebenen Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) zu melden ist (pag. 35). Diese Seite wurde vom Beschuldigten und von seiner Frau unterschrieben. Gemäss den Aussagen von C.________ habe sie dem Beschuldigten den Sozial- hilfeantrag übersetzt und erklärt, was das sei. Er habe verstanden, worum es bei diesem Antrag gegangen sei (pag. 753 Z. 13 ff.). Der Beschuldigte verneinte dies und gab an, er habe gedacht, es gehe um die Aufenthaltsbewilligung (pag. 101 Z. 54 ff.). Gestützt auf die übereinstimmenden Aussagen des Zeugen J.________, C.________ und des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass C.________ das Anmeldeformular zu Hause ausgefüllt hat (pag. 744 Z. 35 ff.; pag. 753 Z. 27; pag. 1106 Z. 44 f.; pag. 1107 Z. 7 f., Z. 14). Inwiefern der Beschuldigte bereits damals verstanden hatte, dass er jegliches Einkommen und Vermögen sowie dessen Ver- änderungen zu deklarieren hatte, kann nicht mit letzter Gewissheit gesagt werden. Die Vorinstanz ging davon aus, dass C.________ dem Beschuldigten nur global erklärt habe, worum es bei diesem Antrag gegangen sei und den Antrag kaum Punkt für Punkt übersetzt habe (pag. 844, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Dieser Schluss lässt sich auch mit den grundsätzlich glaubhaften Aus- sagen von K.________ stützen, wonach C.________ dem Beschuldigten bei der Anmeldung für die Sozialhilfe sehr grob erklärt habe, worum es gegangen sei (pag. 761 Z. 18 ff.). Anlässlich des ersten persönlichen Gesprächs bei den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) vom 31. August 2015, an welchem beide Ehegatten anwe- send waren, teilte J.________ dem Beschuldigten mit, dass er alle Einkünfte um- gehend deklarieren müsse. So geht aus der Aktennotiz hervor: «Die beiden sind sich im Klaren darüber, dass Herr B. eine evtl. Arbeitstätigkeit umgehend und un- aufgefordert den SDN melden muss». Vermerkt wurde zudem, dass der Beschul- digte nur einige Brocken Französisch verstehe und seine Frau übersetze (pag. 225). J.________ schilderte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe bei allen Gesprächen mit dem Ehepaar mehrfach deutlich erklärt, dass sie alle Ein- künfte deklarieren müssen. Dies sei von C.________ Satz für Satz ins Türkische 11 übersetzt worden (pag. 744 Z. 2 ff.). C.________ gab ebenfalls zu Protokoll, sie habe jeweils laufend übersetzt und nicht am Schluss das Gesagte zusammenge- fasst (pag. 752 Z. 9 f.). Die pauschale Behauptung des Beschuldigten, wonach sei- ne Frau bei den Terminen mit dem Sozialdienst nicht übersetzt habe, ist daher nicht glaubhaft (pag. 1107 Z. 27 ff.). Vielmehr ist gestützt auf die Aktennotiz und die übereinstimmenden Aussagen von J.________ und C.________ davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte bereits nach dem ersten persönlichen Gespräch beim Sozialdienst am 31. August 2015 um die Pflicht wusste, jede Veränderung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) zu melden. Darauf deuten auch die nächsten Termine beim Sozialdienst hin. Nachdem beim Gespräch vom 17. November 2015 die Bewerbungsbemühungen des Beschuldig- ten Thema waren (pag. 225), erschien der Beschuldigte am 19. Mai 2016 in Beglei- tung eines privaten Übersetzers zum Termin. Gemäss der Aktennotiz der Sozialen Dienste D.________(Ortschaft) habe der Beschuldigte angegeben, er wolle sich im Bereich Bauhandwerk und Parkett selbstständig machen. Er rechne damit, dass er nur noch zwei Monate von der Sozialhilfe unterstützt werden müsse (pag. 226). Bei diesem Gespräch war C.________ nicht dabei. Seine Aussage an der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung, wonach er erst Ende 2016, Anfang 2017 erfahren habe, dass er vom Sozialdienst unterstützt werde, ist vor diesem Hintergrund nicht glaub- haft (pag. 739 Z. 41 f.). Der Beschuldigte wusste spätestens im Mai 2016, dass ei- ne Arbeitsstelle bzw. zusätzliches Einkommen zu Beendigung der Sozialhilfe führen kann. Er wusste damit auch, dass die Angabe von Einkünften Auswirkungen auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen hat. Dass sich der Beschuldigte später nicht mehr an diesen Termin erinnern konnte (pag. 111 Z 223 ff.) bzw. abgestritten hat, dass es einen solchen Termin gab (pag. 1108 Z. 1 ff.), ändert daran nichts. Beim Gespräch vom 6. Juli 2017 wurde dem Beschuldigten und C.________ unter anderem wegen widersprüchlichen Angaben betreffend Arbeitspensum und nicht deklariertem Lohn das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschuldigte bestätigte un- terschriftlich, die Wahrheit gesagt zu haben und nebst den Sozialhilfeleistungen und den deklarierten Einnahmen (Lohn M.________ GmbH gemäss Lohnabrech- nungen) keinerlei weitere Einnahmen zu haben (pag. 38). Wie die Vorinstanz zu- treffend ausführte, machte der Beschuldigte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob es sich dabei um seine Unterschrift handelt (pag. 850, S. 28 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Anlässlich der delegierten Einvernahme vom 28. Novem- ber 2019 bestritt er dies. Er habe dieses Formular nicht unterzeichnet. Seine Frau habe geweint und er sei nach ca. 10 Minuten aufgefordert worden, nach draussen zu gehen. Seine Frau sei nach einer Stunde hinausgekommen und habe ihm nichts von einer Unterschrift erzählt (pag. 102 Z. 109 ff.). Bei der Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte zunächst an, er unterschreibe nichts, was er nicht verstehe. Auf Vorhalt der unterzeichneten Aktennotiz vom 6. Juli 2017 meinte er dann, das sei seine Unterschrift. Er wisse aber nicht, was er da unterschrieben habe (pag. 114 Z. 320 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte mehrfach an, die Gespräche beim Sozialdienst hätten nur zwei oder drei Minuten gedauert (pag. 1107 Z. 23 f.; Z. 42 f.). J.________ konnte anlässlich seiner Einvernahme nicht mit Sicherheit sagen, ob der Beschuldigte die Aktennotiz am Schluss des Ge- 12 sprächs unterzeichnet hat. Er könne nicht steif und fest behaupten, dass der Be- schuldigte das Protokoll unterschrieben und danach hinausgegangen sei. Dies sei aber das übliche Vorgehen (pag. 746 Z. 10, Z. 26 ff.). In der unterzeichneten Aktennotiz sind die Stellungnahmen des Beschuldigten und von C.________ zu jedem einzelnen Vorwurf festgehalten. Aus dem Protokoll geht klar hervor, was besprochen wurde. Der Beschuldigte nahm von Anfang bis zum Schluss aktiv am Gespräch teil. Dies steht im Widerspruch zu seinen Zeitangaben, wonach er bereits nach zehn Minuten bzw. zwei oder drei Minuten den Raum ver- lassen habe und deckt sich auch mit der Vermutung von J.________, dass das Protokoll wie üblich vor Verlassen des Raumes unterschrieben wurde. Wie die Vor- instanz geht die Kammer zudem davon aus, dass es protokollarisch vermerkt wor- den wäre, hätte die Ehefrau in Vertretung unterschrieben oder wäre die Unterschrift verweigert worden. Gemäss den Aussagen von C.________ gerieten die Ehegat- ten aufgrund der Vorwürfe in Streit (pag. 755 Z. 31), was dafürspricht, dass sich auch der Beschuldigte der Bedeutung der Vorwürfe durchaus bewusst war. Dass er aber in der Folge im Zorn den Raum verlassen hätte oder er, wie von ihm behaup- tet, raugeschickt worden wäre, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es ist somit davon auszugehen, dass es sich bei der Unterschrift auf der Aktennotiz vom 6. Juli 2017 um diejenige des Beschuldigten handelt. Zu prüfen ist schliesslich, ob Hinweise bestehen, dass C.________ von Anfang an bewusst falsch übersetzt oder dem Beschuldigten Informationen vorenthalten hätte. Der Beschuldigte gab an, er habe nie Geld vom Sozialdienst erhalten, dies sei alles an seine Frau gegangen (pag. 765 Z 25 f.; pag. 1108 Z. 15 f.). Die beiden haben am 18. Juli 2014 in der Türkei geheiratet. Aufgrund eines Familiennachzugs reiste der Beschuldigte am 3. September 2015 in die Schweiz ein (pag. 1090). In der Folge schien es eheliche Probleme zu geben. In den Akten des verwal- tungsgerichtlichen Verfahrens findet sich ein Brief des Beschuldigten, worin er sei- ne Frau als Psychopatin betitelt, die ihn zu Hause bedroht habe (pag. 1027). Ak- tenkundig ist sodann, dass der Beschuldigte im Mai 2016 von seiner Frau kurzzei- tig aus der Wohnung geworfen worden, danach aber wieder dort eingezogen war (pag. 226). C.________ sprach anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von einem gewalttätigen Beschuldigten (pag. 755 Z. 24). Auch das Eheschutzge- such vom 21. November 2017 begründete sie unter anderem damit, dass ihr Mann gewalttätig sei (vgl. Verfahrensakten CIV 17 5711 des Regionalgerichts Berner Ju- ra-Seeland). Es blieb aber beiderseits bei pauschalen Vorhalten. Zudem versuch- ten die beiden noch im Frühling 2017 gemeinsam über ein Facebook-Profil an Auf- träge für Renovationsarbeiten zu gelangen (vgl. Ziff. II. 10.3 hiernach). Es trifft zu, dass die Sozialhilfe jeweils auf das auf C.________ lautende .________-Konto Nr. .________ überwiesen wurde. Wie jedoch das bisherige Beweisergebnis zeigt, be- legt insbesondere das selbstständige Erscheinen des Beschuldigten beim Sozial- dienst am 19. Mai 2016, dass er sehr wohl verstanden hatte, dass Sozialhilfe be- zahlt wurde und welche Pflichten damit verbunden waren. Zudem geht aus der un- terzeichneten Aktennotiz vom 6. Juli 2017 hervor, dass der Beschuldigte aktiv am Gespräch teilnahm und seine Antworten zu den jeweiligen Fragen passten. Wie die Vorinstanz erachtet es auch die Kammer als sehr unwahrscheinlich, dass 13 C.________ dem Beschuldigten jeweils etwas anders übersetzt hat, als gesagt wurde (pag. 851, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für eine über zwei Jahre dauernde Manipulation durch die Ehefrau liegen keine Hinweise vor. Als Zwischenfazit lässt sich somit festhalten, dass der Beschuldigte zur Zeit der ihm vorgeworfenen Tathandlungen, zwischen April und Juli 2017, um die Pflicht wusste, jede Veränderung seiner Einkommensverhältnisse unverzüglich und un- aufgefordert den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) zu melden. Der Be- schuldigte wusste auch, dass die Angabe von Einkünften Auswirkungen auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen hat. 10.3 Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift Beim Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift ist weiter zu prüfen, ob der Beschuldigte die Entschädigung von CHF 1'650.00 für die Handwerksarbeiten bewusst auf ein Konto auszahlen liess, das er dem Sozialdienst nicht angegeben hatte, in der Absicht sich mit dieser Entschädigung zu bereichern. Gemäss der Aktennotiz vom 16. August 2018 teilte L.________ telefonisch mit, durch Facebook auf die Webseite des Beschuldigten gestossen zu sein, der sich für Renovationsarbeiten angeboten habe. Der Beschuldigte sei mit seiner Frau bei ihr vorbeigekommen und habe ihr eine sehr günstige Offerte für die Badezimmer- renovation unterbreitet. Da der Beschuldigte fast kein Deutsch gesprochen habe, habe sie vor allem mit C.________ verhandelt. Der Beschuldigte habe die Bade- zimmerrenovation dann ausgeführt (pag. 44; pag. 242). Der Beschuldigte machte sinngemäss geltend, er habe damals für M.________ gearbeitet und den Auftrag nicht auf eigene Rechnung gemacht (vgl. pag. 103 Z. 122 ff., Z. 149 f.; pag. 1110 Z. 9). Sein Chef habe den Auftrag angenommen und habe ihn dorthin geschickt (pag. 114 Z. 340 f.; pag. 1110 Z. 1 f.). Sein Chef sei da- mals in der Türkei gewesen sei und die Kundin hätte das Geld in die Türkei über- weisen müssen. Deshalb habe er ihr gesagt, sie solle den Betrag direkt auf sein Konto überweisen (pag. 103 Z. 138 f.; vgl. auch pag. 1109 Z. 9 ff.). Er habe die Summe später der Fima überwiesen, was er auch beweisen könne (pag. 103 Z. 150 f.; vgl. auch pag. 116 Z. 394, Z. 416 ff.). Beim Facebookinserat, auf welches sich L.________ gemeldet habe, handle es sich um das Profil der Firma (pag. 115 Z. 360). Bei der Staatsanwaltschaft widersprach sich der Beschuldigte mehrfach. Zunächst gab er an, seine Frau habe mit den Umbauarbeiten nichts zu tun gehabt (pag. 115 Z. 374 f.) Auf Vorhalt der Angaben von L.________ räumte der Beschul- digte dann ein, dass seine Frau ihn zum Termin begleitet habe. L.________ habe seine Frau kontaktiert. Er habe damit nichts zu tun gehabt. Er denke, seine Frau sei eifersüchtig gewesen, deshalb sei sie mitgekommen (pag. 115 Z. 381 ff.). Wei- ter gab der Beschuldigte zunächst an, er habe damals kein Konto gehabt (pag. 116 Z. 392). Auf entsprechenden Vorhalt bestätigte er dann, bereits seit März 2016 ein Konto auf seinen Namen gehabt zu haben (pag. 116 Z. 411). Anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung machte der Beschuldigte geltend, mit zwei Kollegen von M.________ in H.________(Ortschaft) gewesen zu sein. Die Kollegen hätten das Parkett gemacht und er habe im Garten gearbeitet (pag. 767 Z. 34 ff.; pag. 768 Z. 1 f., Z. 33 f.). Von den CHF 1'650.00, die auf sein Konto überwiesen worden sei- 14 en, habe seine Frau CHF 400.00 M.________ gegeben (pag. 768 Z. 34 f.). Dem widersprechend erklärte er an der oberinstanzlichen Verhandlung, er habe die Hälf- te des Geldes als Materialgeld in die Türkei geschickt (pag. 1109 Z. 12). Etwas später gab er dann an, er habe die ganzen CHF 1'650.00 in die Türkei überwiesen und nichts behalten (pag. 1109 Z. 31). C.________ gab bei der Staatsanwaltschaft zunächst ebenfalls an, dass das Geld von L.________ für den Chef des Beschuldigten bestimmt gewesen sei. Sie habe lediglich übersetzt (pag. 146). Auf entsprechende Vorhalte bestätigte C.________ dann, das Facebook-Profil «.________» erstellt zu haben. Das Geld sei dem Sozi- alamt nicht angegeben und versteckt worden (pag. 147). Anlässlich der erstinstanz- lichen Hauptverhandlung gab sie unumwunden zu, dass der Beschuldigte den Re- novationsauftrag auf eigene Rechnung gemacht habe. Er habe das gesamte Geld für sich genommen (pag. 754 Z. 36 ff.). Die CHF 1'650.00 wurden am 28. April 2017 auf das auf den Beschuldigten lauten- de .________-Konto mit dem Zahlungszweck «C.________ Plattenleger, C.________, G.________(Strasse), D.________» überwiesen (pag. 40). Aus den aufgeführten Beweismitteln ergibt sich, dass C.________ ein Facebook-Profil be- trieb und dort Handwerksarbeiten des Beschuldigten anbot. Die beiden gingen ge- meinsam bei L.________ vorbei. Aufgrund der mangelnden Deutschkenntnisse des Beschuldigten verhandelte L.________ mit C.________ und der Beschuldigte führ- te anschliessend die Renovationsarbeiten aus. Es handelte sich mithin um ein ge- zieltes und koordiniertes Vorgehen des Ehepaars. Die beiden hatten sich offen- sichtlich anfänglich abgesprochen, den Auftrag bei L.________ als Auftrag für den damaligen Arbeitgeber des Beschuldigten zu deklarieren. C.________ widerrief ih- re erste Aussage aber nach entsprechenden Vorhalten bei der Staatsanwaltschaft (pag. 147). Zudem würde eine Überweisung an den Beschuldigten zu Gunsten des in der Türkei in den Ferien weilenden Chefs überhaupt keinen Sinn machen, könn- te man das Geld doch einfach auf ein auf den Chef lautendes Konto in der Schweiz überweisen. Die Erklärungsversuche des Beschuldigten hierzu wirken denn auch wenig plausibel und erscheinen konstruiert (vgl. pag. 1109 Z. 24 ff.). Seine Aus- führungen zur Arbeitsleistung widersprechen zudem den Angaben von L.________, wonach er (und nicht zwei weitere Personen) die Arbeiten verrichtet habe. Von Gartenarbeiten war in den Angaben von L.________ nie die Rede (vgl. pag. 44). Der Beschuldigte machte widersprüchliche Aussagen zur Frage, ob im Betrag von CHF 1'650.00 auch die Kosten für das Material enthalten waren. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, L.________ habe das Material selbst gekauft. Es sei bereits vor Ort gewesen (pag. 768 Z. 46 f.; pag. 769 Z. 1). Demgegenüber erklärte er an der oberinstanzlichen Verhandlung, das Geld sei auch für das Material gewesen. Er habe die Hälfte des Geldes als Materialgeld in die Türkei geschickt. Auf Nachfrage der Verfahrensleiterin, ob demnach die Hälfte der CHF 1'650.00 für das Material gewesen sei, meinte der Beschuldigte dann, CHF 1'200.00 seien für das Material gewesen. M.________ habe das Material ge- kauft (pag. 1109 Z. 9 ff.). C.________ gab zu Protokoll, die CHF 1'650.00 seien auch für das Material gewesen. Der Beschuldigte habe das Material kaufen müs- 15 sen. L.________ habe es nicht zur Verfügung gestellt (pag. 754 Z. 44 ff.). Da die Aussagen von C.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung grundsätz- lich als glaubhaft erachtet werden, ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszu- gehen, dass im Betrag von CHF 1'650.00 auch die Kosten für das Material enthal- ten waren. Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Verteidigung von ca. 50% Materialkosten aus (pag. 1113). Von den CHF 1'650.00 sind daher 50% für Materi- alkosten abzuziehen, so dass betreffend Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift von ei- nem Deliktsbetrag von CHF 825.00 auszugehen ist. Im Übrigen erachtet die Kam- mer den Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift als erstellt. 10.4 Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 3 Anklageschrift Der Beschuldigte gab zu Protokoll, er habe nichts über die Anstellung seiner dama- ligen Ehefrau bei I.________ und die entsprechenden Einkünfte gewusst (pag. 103 Z. 155 ff., Z. 165 f.; pag. 117 Z. 437 ff.; pag. 769 Z. 40 ff.; pag. 1110 Z. 42 ff.). C.________ führte bei der Staatsanwaltschaft aus, sie habe den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) nichts von ihrer Anstellung bei I.________ erzählt, weil der Beschuldigte ihr gedroht habe, sie solle nichts sagen (pag. 143). Aus dem gleichen Grund habe sie auch ihr Konto bei der F.________ (Bank) nie beim Sozialdienst angegeben. Der Beschuldigte habe von ihrer Anstellung bei I.________ gewusst (pag. 144). Er habe auch von ihrem Lohn und vom Konto bei der F.________ (Bank) gewusst (pag. 145). Diese Aussagen bestätigte sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 755 Z. 15 ff.). Der Beschuldigte habe nicht gewollt, dass sie das Einkommen beim Sozialdienst angebe (pag. 755 Z. 42 f.). Gemäss den übereinstimmenden Aussagen von C.________ und des Beschuldig- ten an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung lebten die beiden zwischen April und Juli 2017 im gleichen Haushalt (pag. 755 Z. 5 ff.; pag. 769 Z. 4 ff., Z. 32 f.). Das Eheschutzgesuch wurde erst am 21. November 2017 gestellt. Aus den Ehe- schutzakten CIV 17 5711 geht hervor, dass die Ehegatten noch an der gleichen Adresse wohnten und die Ehefrau um die Aufhebung des gemeinsamen Haushal- tes per sofort ersuchte. C.________ gab an, sie sei im August 2017 in die Türkei gegangen, nachdem ihre Anstellung bei I.________ geendet habe. Danach hätten sie sich getrennt (pag. 755 Z. 7 ff.). Auch aus der Übersetzung des türkischen Scheidungsurteils vom 26. Oktober 2018 geht hervor, dass sich die beiden im Au- gust 2017 getrennt hätten (pag. 1036 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten an der oberinstanzlichen Verhandlung, wonach sie seit Ende 2016 nicht mehr zusammen- gelebt hätten, sind daher nicht glaubhaft (pag. 1105 Z. 31 ff.; pag. 1110 Z. 30 ff.; pag. 1111 Z. 8, Z. 14). Vielmehr ist erstellt, dass die Ehegatten von April bis Juli 2017 im gleichen Haushalt lebten. Die Anstellung von C.________ bei I.________ dürfte sich in einem höheren Ar- beitspensum bewegt haben, immerhin wurden ihr nach einer Einarbeitungszeit im April 2017 monatlich mehrere tausend Franken ausbezahlt (CHF 500.00 am 21. April 2017; CHF 2'532.30 am 3. Mai 2017; CHF 3’415.20 am 7. Juni 2017 und CHF 2’314.25 am 4. Juli 2017). Der Beschuldigte, der in dieser Zeit nicht gearbeitet hat, muss bemerkt haben, dass seine Ehefrau jeweils zur Arbeit ging. Angesichts ihres Zusammenlebens und der nachgewiesenen Zusammenarbeit (vgl. Tatvorwurf gemäss Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift; Ziff. II. 10.3 vorne) sind die Aussagen 16 des Beschuldigten nicht glaubhaft, wonach er nichts von der Anstellung seiner Frau bei I.________ gewusst haben will. Vielmehr wollten die beiden das Einkommen von insgesamt CHF 8'761.65 bewusst vor dem Sozialdienst verschweigen und sich daran bereichern. Auf die glaubhaften Aussagen von C.________ ist abzustellen. Sie belastete sich damit ja auch selber. Für eine Falschbelastung des Beschuldig- ten bestehen keine Hinweise. Wie bereits dargelegt, machte C.________ zwar gel- tend, der Beschuldigte sei gewalttätig gewesen und habe sie bedroht. Dabei blieb es allerdings bei pauschalen Vorbringen (vgl. Ziff. II. 10.2 vorne). Gründe für eine Falschbezichtigung lassen sich daraus nicht ableiten. Der Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt um die Meldepflichten betreffend Einkommen. Er war bereits mehrfach darauf hingewiesen worden, zuletzt anlässlich des Gesprächs vom 6. Juli 2017. Der Sachverhalt gemäss Ziff. I. 1. Lemma 3 Anklageschrift ist somit erstellt. III. Rechtliche Würdigung 11. Rechtliche Grundlagen Nach Art. 148a StGB macht sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen ei- ner Sozialversicherung oder der Sozialhilfe strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistun- gen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem anderen nicht zustehen (Abs. 1). In leichten Fällen ist die Strafe Busse (Abs. 2). Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand von Art. 148a StGB kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 869 ff., S. 47 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Ergänzend und präzisierend auf Folgen- des hinzuweisen: Art. 148a StGB ist als Auffangtatbestand zum Betrug (Art. 146 StGB) konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst je- de Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des «Verschweigens» auch das passive Verhalten durch Un- terlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sin- ne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leis- tungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandser- füllung die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesge- richts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4; je mit Hinweisen). Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des «Verschweigens» individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteile des Bun- desgerichts 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1; 6B_1246/2020 vom 17 16. Juli 2021 E. 3.4; je mit Hinweisen). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB). In «leichten Fällen» stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 i.V.m. Art. 103 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Ein Abgrenzungskriterium stellt der Deliktsbetrag dar, der aber nur im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle bedeutsam sein kann (Urteile des Bun- desgerichts 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen). In seiner Rechtsprechung hat das Bundesgericht erwähnt, dass der von der Schweizeri- schen Staatsanwälte-Konferenz (nachfolgend: SSK) in deren Empfehlungen betref- fend die Ausschaffung verurteilter Ausländerinnen und Ausländer (Art. 66a-66d StGB) vom 24. November 2016 genannte Grenzbetrag von CHF 3'000.00 in der Li- teratur verschiedentlich (so etwa von FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, plädoyer 5/2016, S. 94) als zu tief kritisiert wurde. Es hat auch darauf hingewiesen, dass im Schrifttum die Auffassung vertreten wird, Art. 148a Abs. 2 StPO müsse in Anbetracht der mangelnden Präzi- sion des Gesetzestexts und seiner Funktion als «Gegengewicht» zur Strenge der automatischen Landesverweisung weit ausgelegt werden. Die Frage, ab welchem Betrag die Erheblichkeitsschwelle zu einem nicht mehr leichten Fall erreicht wird, hat das Bundesgericht bis anhin allerdings offengelassen (zuletzt und zum Ganzen: Urteile des Bundesgerichts 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen auch auf die Litera- tur). Immerhin hat es festgehalten, dass neben dem Betrag der unrechtmässig be- zogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs, auch weite- re Elemente zu beachten sind, die das Verschulden des Täters «herabsetzen» können (vgl. Art. 47 StGB). Dies kann etwa die (kurze) Zeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs sein. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine ge- ringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollzieh- bar sind. Die Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB vor- liegt, ist somit im Hinblick auf das Verschulden des Täters zu beurteilen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB sind hierfür die gesamten Tatumstände (sog. Tatkompo- nenten) zu berücksichtigen, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns (Urteile des Bundesge- richts 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2; 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; je mit Hinweisen). Zu einer allfällig geltend gemachten Opfermitverantwortung kann festgehalten wer- den, dass Art. 148a StGB lediglich die nicht arglistig-kausale Täuschung erfasst, während die arglistige Täuschung im Bereich des Sozialrechts weiterhin unter den Tatbestand des Betrugs fällt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.3). 18 12. Subsumtion 12.1 Einzel- oder Gesamtbetrachtung der Handlungen Insbesondere für die Frage, ob ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu bejahen ist, ist vorgängig zu klären, ob die Handlungen des Beschuldigten – mithin das Verschweigen der Entschädigung für die Handwerksarbeiten in H.________(Ortschaft) und der Einkünfte seiner Ehefrau aus der Anstellung bei I.________ – je als Einzelhandlungen oder als eine natürliche Handlungseinheit zu betrachten sind. Eine natürliche Handlungseinheit ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gegeben, wenn die mehreren Einzelhandlungen auf einem einheitlichen Willensakt beruhen und wegen des engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs bei ob- jektiver Betrachtung noch als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheinen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3; 131 IV 83 E. 2.4.5; Urteile des Bundesge- richts 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 4.2; 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Die Kammer geht vorliegend von einer natürlichen Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus. Der Beschuldigte verschwieg den Sozia- len Diensten D.________(Ortschaft) innert einer relativ kurzen Zeit von 2.5 Mona- ten (21. April 2017 bis 6. Juli 2017) sowohl seine Entschädigung für die Hand- werksarbeiten in H.________(Ortschaft) als auch die Einkünfte seiner Ehefrau aus der Anstellung bei I.________. Ein enger räumlicher und zeitlicher Zusammenhang ist zu bejahen. Das Verschweigen der Einkünfte basierte zudem auf demselben Willensentschluss und damit auf einem Gesamtvorsatz. 12.2 Objektiver und subjektiver Tatbestand Für die rechtliche Würdigung kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 872 ff., S. 50 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte anlässlich des Ge- sprächs vom 6. Juli 2017 bei den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) mit seiner Unterschrift bestätigte, über keine weiteren Einkünfte zu verfügen, obwohl er am 28. April 2017 eine Entschädigung von CHF 1'650.00 aus einer von ihm getätigten Renovation in H.________(Ortschaft) auf sein .________-Konto über- wiesen erhielt, wobei er dieses Konto bewusst nicht den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) angegeben hatte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass im Betrag von CHF 1'650.00 50% Materialkosten enthalten sind, so dass betreffend Ziff. I. 1. Lemma 2 Anklageschrift von einem Deliktsbetrag von CHF 825.00 auszugehen ist. Ebenfalls verschwieg der Beschuldigte, dass seine Ehefrau seit April 2017 eine Anstellung bei I.________ innehatte und vier Lohnzah- lungen im Gesamtbetrag von CHF 8'761.65 auf ihr Konto bei der F.________ überwiesen erhielt. Der Beschuldigte und seine Frau haben auch dieses Konto be- wusst nicht den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) angegeben. Dadurch kam der Beschuldigte seiner Pflicht, jede Änderung der angegebenen Einkommensverhältnisse unverzüglich und unaufgefordert den Sozialen Diensten 19 D.________(Ortschaft) zu melden, nicht nach und versetzte diese, was seine fi- nanzielle Situation und diejenige seiner Frau anbelangt, in einen Irrtum. Im Umfang der Einkünfte hätten der Beschuldigte und seine Frau keinen Anspruch auf Sozial- hilfeleistungen gehabt, weshalb den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) bzw. der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft) entsprechend ein Vermö- gensschaden in derselben Höhe entstanden ist. Der Kausalzusammenhang zwi- schen dem Verschweigen der Einkünfte sowie dem Irrtum und dem Vermögens- schaden bei den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) ist gegeben, zahlten Letztere dem Beschuldigten und seiner Frau doch aufgrund der Annahme, diese verfügen über keine weiteren Einnahmen, zu hohe Sozialhilfeleistungen aus. Der Beschuldigte handelte zudem wissentlich und willentlich. Er wusste im Delikts- zeitraum um seine Pflicht, jede Veränderung seiner Einkommensverhältnisse un- verzüglich und unaufgefordert den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) zu melden. Der Beschuldigte wusste auch, dass die Angabe von Einkünften Auswir- kungen auf die Höhe der ausbezahlten Leistungen hat. Ebenfalls zu bejahen ist die Absicht des Beschuldigten, sich zu bereichern. Er wollte weiterhin Sozialhilfeleis- tungen erhalten, obwohl er im Umfang der Einkünfte keinen Anspruch mehr darauf gehabt hätte. Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend machte, das Nicht- deklarieren des Einkommens seiner Frau könne nicht dem Beschuldigten angelas- tet werden. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschuldigte und seine Frau hinsichtlich der Handwerksarbeiten in H.________(Ortschaft) gezielt und ko- ordiniert zusammen vorgingen. Weiter ist erstellt, dass die beiden von April bis Juli 2017 im gleichen Haushalt lebten und der Beschuldigte von der Anstellung seiner Frau bei I.________ wusste. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, bezog der Beschuldigte in einem Zweierhaushalt zusammen mit seiner Frau Sozialhilfe und stellte mit ihr eine wirtschaftliche Einheit dar (pag. 873, S. 51 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Beschuldigte wusste zu diesem Zeitpunkt um die Melde- pflichten betreffend Einkommen. Er wusste folglich auch, dass sie das Einkommen seiner Frau hätten deklarieren müssen. Das Nichtdeklarieren des Einkommens seiner Frau ist daher auch dem Beschuldigten anzulasten. Die beiden haben das Einkommen bewusst vor dem Sozialdienst verschweigen. Weiter kann den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) nicht vorgeworfen wer- den, sie hätten nicht genügend Abklärungen getroffen. Der Beschuldigte und seine Frau liessen sich die Einkünfte auf Konten überweisen, die sie bewusst nicht den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) angegeben hatten. Entgegen der Auf- fassung der Verteidigung kann von einem Sozialdienst nicht verlangt werden, dass er quasi standardmässig und regelmässig bei Banken anfragt, ob seine Klienten weitere Konten besitzen. Zudem wurden dem Beschuldigten und seiner Frau an- lässlich des Gesprächs vom 6. Juli 2017 wegen widersprüchlichen Angaben und nicht deklariertem Lohn das rechtliche Gehör gewährt. Der Beschuldigte bestätigte unterschriftlich, die Wahrheit gesagt zu haben und nebst den Sozialhilfeleistungen und den deklarierten Einnahmen keinerlei weitere Einnahmen zu haben. Er hat mithin auf konkrete Fragen hin weiterhin nicht die Wahrheit gesagt. Die Sozialen Dienste D.________(Ortschaft) haben damit ihren Pflichten genüge getan. Die Ver- 20 teidigung scheint mit ihrem Hinweis auf die Opfermitverantwortung zu verkennen, dass Art. 148a StGB lediglich die nicht arglistig-kausale Täuschung erfasst, während die arglistige Täuschung im Bereich des Sozialrechts weiterhin unter den Tatbestand des Betrugs fällt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.3). Der Beschuldigte erfüllt den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB. 12.3 Prüfung des leichten Falles gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB Zu prüfen ist, ob ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. Für einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB spricht die relativ kurze Zeit des unrechtmässigen Leistungsbezugs. Der Deliktsbetrag überschreitet mit rund CHF 9'586.65 (CHF 825.00 + CHF 8'761.65) den von der SSK genannten Grenzbetrag von CHF 3'000.00 deutlich. Dass dieser Grenzwert in der Literatur verschiedentlich als zu tief kritisiert wurde, ändert daran nichts. Das Bundesgericht hat bis anhin die Frage, ab welchem Betrag die Erheblichkeitsschwelle zu einem nicht mehr leichten Fall erreicht wird, offengelassen (vgl. Urteile des Bundesge- richts 6B_773/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.2; 6B_797/2021 vom 20. Juli 2022 E. 2.2). Weiter sind keine nachvollziehbaren Beweggründe oder Ziele des Beschul- digten ersichtlich, welche die Annahme eines leichten Falles rechtfertigen würden. Zwar trifft zu, dass der Beschuldigte keine gefälschten Urkunden zur Täuschung einreicht hat und zumindest in dieser Hinsicht keine erhebliche kriminelle Energie offenbarte. Allerdings liessen sich der Beschuldigte und seine Frau die Einkünfte gezielt auf Konten überweisen, die sie den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) bewusst nicht angegeben hatten. Zudem betrieben sie ein Facebook-Profil und boten dort Handwerksarbeiten des Beschuldigten an. Anläss- lich des Gesprächs vom 6. Juli 2017 wurde der Beschuldigte mit widersprüchlichen Angaben zu seinem Arbeitspensum und nicht deklariertem Lohn konfrontiert. Auch jetzt legte er die Einkünfte nicht offen. Vielmehr bestätigte er unterschriftlich, die Wahrheit gesagt zu haben und nebst den Sozialhilfeleistungen und den deklarier- ten Einnahmen keinerlei weitere Einnahmen zu haben. Diese Abfolge, insbesonde- re die falsche Auskunft selbst nach Aufdeckung von nicht deklariertem Lohn, zeugt von einer Haltung, die nicht mehr mit einem leichten Fall vereinbar ist. Von einer bloss geringen kriminellen Energie oder von nachvollziehbaren Beweggründen und Zielen kann unter diesen Umständen nicht mehr gesprochen werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2). Auch trifft die Behörden wie gesagt keine das Verschulden des Beschuldigten mildernde Mitver- antwortung (vgl. Ziff. III. 12.2 vorne). Ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist zu verneinen. Der Beschuldigte hat sich damit im Ergebnis des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Rechtfer- tigungs- oder Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. 21 IV. Strafzumessung 13. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2018 sind die revidierten Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs in Kraft getreten. Hat der Täter vor diesem Datum ein Verbre- chen oder Vergehen begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so sind gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB die neuen Bestimmungen anzuwenden, wenn sie für ihn milder sind. Ob das neue im Vergleich zum alten Gesetz milder ist, beurteilt sich nicht nach einer abstrakten Betrachtungsweise, sondern in Bezug auf den konkreten Fall (Grundsatz der konkreten Vergleichsmethode; BGE 134 IV 82 E. 6.2.1). Ausschlaggebend ist, nach welchem Recht der Täter für die zu beurtei- lende Tat besser wegkommt (BGE 126 IV 5 E. 2c mit Hinweisen). Anzuwenden ist in Bezug auf ein und dieselbe Tat nur entweder das alte oder das neue Recht. Eine kombinierte Anwendung der beiden Rechte ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 mit Hinweisen). Hat der Täter mehrere selbständige strafbare Handlungen begangen, so ist in Bezug auf jede einzelne Handlung gesondert zu prüfen, ob das alte oder das neue Recht milder ist. Gegebenenfalls ist eine Gesamtstrafe zu bil- den (BGE 134 IV 82 E. 6.2.1 und E. 6.2.3). Der Beschuldigte beging den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhil- fe in der Zeit vom 21. April 2017 bis 6. Juli 2017. Dieses Delikt wurde bereits vor dem 1. Januar 2018 mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht (vgl. Art. 148a Abs. 1 aStGB). Allerdings war bis Ende 2017 eine Geldstrafe bis 360 Tagessätze möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 aStGB). Zusätzlich galt nach Art. 41 Abs. 1 aStGB bis zu einer Strafe von sechs Monaten eine klare Vorrangstellung der Geldstrafe vor der Freiheitsstrafe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung verschärft der neue Art. 34 StGB (in Kraft seit 1. Januar 2018), nach wel- chem die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze beträgt, das Sanktionensystem insofern, als es den Anwendungsbereich der Geldstrafe ein- schränkt und denjenigen der Freiheitsstrafe entsprechend ausdehnt (BGE 147 IV 241 E. 4). Damit wäre für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozial- hilfe grundsätzlich das alte Recht milder. Die Widerhandlungen gegen das Stras- senverkehrsgesetz wurden hingegen allesamt nach dem 1. Januar 2018 begangen. Die Frage des anwendbaren Rechts wird vorliegend aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots, welches die Kammer auf eine Geldstrafe von maximal 117 Tagessätzen beschränkt, zu einer akademischen Frage (da nach altem wie nach neuem Recht eine Geldstrafe von 117 Tagessätzen möglich ist). Korrekter- weise wäre für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz je vom im Tatzeitpunkt geltenden Recht auszugehen. Da aber aus den beiden Geldstrafen eine Gesamts- trafe zu bilden ist, ist für sämtliche Delikte das StGB in seiner seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung anzuwenden. 22 14. Konkretes Vorgehen Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung sind zutreffend. Darauf kann verwiesen werden (pag. 878 ff., S. 56 ff. der erstinstanzlichen Urteils- begründung). Ergänzend und präzisierend ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beschuldigte hat sich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi- alhilfe und der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig gemacht. Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots ist vor- liegend mit Ausnahme der Übertretung für sämtliche Schuldsprüche eine Geldstra- fe auszusprechen. Eine solche erscheint aber auch unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung genannten Kriterien (Verschulden des Täters, Angemessen- heit der Strafe, ihre Auswirkungen auf den Täter und auf seine soziale Situation sowie ihre Wirksamkeit unter dem Gesichtswinkel der Prävention, vgl. BGE 147 IV 241 E. 3) als angemessen und zweckmässig. Hat das Gericht mehrere Taten zu beurteilen, wovon mindestens eine Tat vor der Verurteilung wegen anderer Taten begangen wurde (teilweise retrospektive Kon- kurrenz), ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die neuen Taten – d.h. diejenigen, welche nach Rechtskraft der ersten Verurteilung begangen wurden – eine unabhängige Strafe festzulegen. Deshalb ist zwischen Taten, die vor, und solchen, die nach dem Ersturteil begangen wurden, zu unterscheiden. Das Gericht beurteilt zunächst, ob bezüglich der Taten, welche vor dem Ersturteil begangen wurden, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Anschliessend legt es für die nach der ersten Verur- teilung begangenen Taten eine unabhängige Strafe fest, gegebenenfalls in Anwen- dung von Art. 49 Abs. 1 StGB. Schliesslich addiert das Gericht die für die vor dem Ersturteil begangenen Straftaten festgelegte Zusatzstrafe oder zu kumulierende Strafe zu derjenigen für die neuen Taten hinzu (BGE 145 IV 1 E. 1). Der Beschuldigte beging den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhil- fe in der Zeit vom 21. April 2017 bis 6. Juli 2017 und damit bevor er mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Oktober 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 70.00 verurteilt wurde (vgl. pag. 1085 f.). Die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz wurden hingegen alle- samt erst nach dem 24. Oktober 2017 begangen. Zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Oktober 2017 liegt somit eine teilweise retrospektive Konkurrenz vor. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst zu prüfen, ob bezüglich des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, welcher vor dem Strafbefehl vom 24. Oktober 2017 (Ersturteil) begangen wurde, mit Blick auf die ins Auge gefasste Strafart, die Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB in Betracht fällt. Dies ist vorliegend zu bejahen, da für beide Taten eine Geldstrafe auszuspre- chen ist (Ziff. IV. 15. nachfolgend). Anschliessend ist für die Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB eine un- abhängige Strafe festzulegen (Ziff. IV. 16. nachfolgend). Schliesslich ist die Zusatz- 23 strafe zur Strafe für die Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz zu addieren (Ziff. IV. 17. nachfolgend; vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 1 E. 1). Hingegen ist keine Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. März 2018 und der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. Juni 2018 auszusprechen, da diese ihrerseits bereits Zusatzstrafen enthalten (vgl. pag. 1086 f.). Die Kammer teilt in konstanter Praxis die in der Lehre vertretene Auffassung, wonach keine Zusatzstrafe zu einer (teil- weisen) Zusatzstrafe auszufällen ist (vgl. etwa Urteile des Obergerichts des Kan- tons Bern SK 22 34 vom 1. November 2022 E. 24.2; SK 20 119 vom 1. Dezember 2021 E. 19.2; SK 18 425 vom 20. Dezember 2019 E. 16; RIEDO, Retrospektive In- transparenz, Bemerkungen zu Art. 49 Abs. 2 StGB, in: Droit pénal et diversités cul- turelles, Mélanges en l’honneur de José Hurtado Pozo, Zürich 2012, S. 358; TRECHSEL/THOMMEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 15 zu Art. 49 StGB). Andernfalls käme der Beschuldigte für die gleichen Straftaten mehrfach in den Genuss einer für ihn günstigen Asperation. Der Beschuldigte würde mithin durch die Beurteilung der Delikte in verschiedenen Ver- fahren bessergestellt, was nicht dem Sinn und Zweck von Art. 49 Abs. 2 StGB ent- spricht. 15. Zusatzstrafe 15.1 Rechtskräftige Grundstrafe Der Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Oktober 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer Geldstrafe von 18 Tagessätzen verurteilt (pag. 1085 f.). Art. 49 Abs. 2 StGB erlaubt keine erneute Beurteilung der in Rechtskraft erwachse- nen Grundstrafe. Dass das Zweitgericht die Zusatzstrafe nach den zu Art. 49 Abs. 1 StGB entwickelten Grundsätzen zu bilden hat, erlaubt es ihm nicht, im Rahmen der retrospektiven Konkurrenz auf die rechtskräftige Grundstrafe zurück- zukommen (BGE 142 IV 265 E. 2.4.1 f.). Fahren ohne Berechtigung wird gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. b des Strassenver- kehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Gelds- trafe bestraft. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe wird demge- genüber gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Fahren ohne Berechtigung ist demnach die abstrakt schwerere Straftat. Die rechtskräftige Grundstrafe von 18 Strafeinheiten ist nachfolgend auf- grund des Schuldspruchs wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der So- zialhilfe in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. 15.2 Asperation unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe 15.2.1 Tatkomponenten Mit einem Deliktsbetrag von rund CHF 9'600.00 wurde das mit Art. 148a StGB ge- schützte Rechtsgut des fremden Vermögens nicht unerheblich verletzt. 24 Der Beschuldigte verschwieg den Sozialen Diensten D.________(Ortschaft) während 2.5 Monaten Einkünfte, die er und seine Frau erzielt hatten. Dabei legte er eine gewisse kriminelle Energie an den Tag. Konfrontiert mit dem Vorwurf, Ein- kommen nicht gemeldet zu haben, bestätigte er anlässlich des Gesprächs vom 6. Juli 2017 unterschriftlich, über keine weiteren Einkünfte zu verfügen, obwohl er am 28. April 2017 eine Entschädigung von CHF 1'650.00 auf sein .________-Konto überwiesen erhalten hatte. Ferner hatte seine Frau zu diesem Zeitpunkt vier Lohn- zahlungen im Gesamtbetrag von CHF 8'761.65 auf ihr Konto bei der F.________ (Bank) überwiesen erhalten. Die letzte Überweisung von CHF 2'314.25 erfolgte am 4. Juli 2017 und damit gerade einmal zwei Tage vor diesem Gespräch. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialhilfe Erforderliche hinaus. Zu Gute zu halten ist dem Beschuldigten, dass er seine Machenschaften nicht noch zusätzlich mit gefälschten Unterlagen oder Ähnlichem verstärkte. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus rein egoistischen Beweggründen. Er wollte sich durch seine Machenschaften bereichern. Sein Ziel war, weiterhin Sozi- alhilfeleistungen zu erhalten, obwohl er im Umfang der Einkünfte keinen Anspruch mehr darauf gehabt hätte. Da egoistische und auf unrechtmässige Bereicherung gerichtete Beweggründe häufig die Triebfeder für die infrage stehende Delinquenz darstellen, ist dieses Kriterium neutral zu werten. Ferner wäre es dem Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen, sich rechts- konform zu verhalten und die Einkünfte zu deklarieren. Aus der zugegebenermas- sen angespannten finanziellen Lage kann nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Vermeidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Das Tatverschulden ist im Verhältnis zum Strafrahmen von bis zu einem Jahr Frei- heitsstrafe insgesamt als leicht zu bezeichnen. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer für den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen der Sozialhilfe eine Strafe von 60 Strafeinheiten als dem Tat- verschulden des Beschuldigten angemessen. 15.2.2 Täterkomponenten Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 883, S. 61 der erstinstanzlichen Urteilsbegrün- dung): Der Beschuldigte wurde am .________ in der Türkei geboren. Er ist geschieden und hat keine eige- nen Kinder. Er wohnt mit seinem erwachsenen Stiefsohn, um welchen er sich gemäss eigenen Anga- ben kümmert, zusammen in O.________ (Ortschaft) (pag. 775 Z. 24). Er arbeitet gemäss seinen An- gaben zu einem 100 % Pensum bei P.________ in Q.________ (pag. 775 Z. 33). Sein Nettoeinkom- men beläuft sich je nach Abzügen und Prämien auf monatlich zwischen CHF 3'900.00 und CHF 4'300.00 (pag. 775 Z. 40 f.). Zudem erhält er einen 13. Monatslohn (pag. 775 Z. 44). Bevor er in die Schweiz gekommen ist, arbeitete er als Schweisser (pag. 775 Z. 47). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 13.01.2022 die Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und die Wegweisung verfügt. Obwohl die Verfügung noch nicht rechtskräftig ist, ist sein Aufenthaltsstatus damit unsicher. 25 An der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, er verdiene netto ca. 4'000.00 pro Monat (pag. 1103 Z. 14). Die Verfügung der ESD vom 13. Januar 2022 wurde vom Beschuldigten bis vor Verwaltungsgericht des Kantons Bern wei- tergezogen. Das Verwaltungsgericht trat am 3. Februar 2023 auf die Beschwerde des Beschuldigten nicht ein (vgl. pag. 1088). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe bereits vorbestraft. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 20. Mai 2016 wurde er wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt (pag. 1085). Zwar handelt es sich hierbei nicht um eine einschlägige Vor- strafe. Sie zeigt aber die Haltung des Beschuldigten, wonach gesetzliche Vorschrif- ten für ihn nicht gelten. Betreffend die angeblich verminderte Schuldfähigkeit kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 884, S. 62 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Ein solche wurde oberinstanzlich denn auch nicht mehr geltend gemacht. Das Verhalten des Beschuldigten nach der Tat und im Strafverfahren ist nicht zu beanstanden. Er hat sich stets korrekt und soweit möglich auch kooperativ verhal- ten. Ein solches Verhalten darf jedoch erwartet werden und führt deshalb gemäss ständiger Praxis nicht zu einer Strafminderung. Der Beschuldigte bestritt die ihm zur Last gelegte Tat auch im oberinstanzlichen Verfahren, was allerdings von sei- nem Recht, sich nicht selber belasten zu müssen, gedeckt ist und deshalb nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt werden darf. Dass der Beschuldigte weder Ein- sicht noch Reue zeigte, ist die logische Konsequenz des fehlenden Geständnisses und darf – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht straferhöhend berück- sichtigt werden (pag. 884 f., S. 62 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erhöhte Strafempfind- lichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen zu bejahen (Urteile des Bundesge- richts 6B_216/2017 vom 11. Juli 2017 E. 2.3; 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_1159/2014 vom 1. Juni 2015 E. 4.4; je mit Hinweisen). Solche Umstän- de sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Strafempfindlichkeit des Beschuldigten ist deshalb als neutral zu beurteilen. Die Täterkomponenten wirken sich aufgrund der Vorstrafe im Umfang von 6 Stra- feinheiten leicht straferhöhend aus. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe für sich alleine beurteilt eine Strafe von 66 Strafeinheiten als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe 60 Strafeinheiten. 15.3 Hypothetische Gesamtstrafe / Zusatzstrafe Die rechtskräftige Grundstrafe von 18 Strafeinheiten ist somit in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB um 60 Strafeinheiten zu erhöhen, was eine hypothetische Ge- samtstrafe von 78 Strafeinheiten ergibt. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe 26 ist die mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2017 ausgesprochene Geldstrafe von 18 Tagessätzen (bzw. 18 Strafeinheiten) abzuziehen, womit eine Zusatzstrafe von 60 Strafeinheiten resultiert. 16. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Der Beschuldigte hat sich der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsge- setz durch Fahren ohne Berechtigung (trotz untersagter Fahrberechtigung) in zwei Fällen und durch Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung schuldig gemacht. Entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zunächst der Strafrah- men für die schwerste Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen (Urteil des Bundesge- richts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.3 mit Hinweisen). Die abstrakt schwerste Straftat ist vorliegend das Fahren ohne Berechtigung mit einer Strafan- drohung von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe (Art. 95 Abs. 1 Bst. b SVG). Die Kammer stellt nachfolgend für die Einsatzstrafe auf die zeitlich erste Tat vom 24. Juli 2019 ab. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung und Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen. Trotz Asperation sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände ersichtlich, die es gebieten würden, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_853/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Übertre- tungsbusse von CHF 300.00 für die Nichtgewährung des Vortritts im Kreisverkehr in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Ziff. I. 5. vorne). 16.1 Einsatzstrafe Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (mit Änderungen vom 9. Dezember 2020 per 1. Januar 2021; nachfolgend: VBRS-Richtlinien) sehen für das Führen ei- nes Motorfahrzeugs trotz entzogenem Führerausweis bzw. trotz untersagter Fahr- berechtigung eine Strafe ab 18 Strafeinheiten mit einer zusätzlichen Verbindungs- busse von mindestens CHF 600.00 vor (VBRS-Richtlinien, S. 10). Art. 95 SVG schützt zum einen die Verkehrssicherheit bzw. den Schutz von Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, da zumindest fin- giert wird, dass jede verkehrsteilnehmende Person, die nicht im Besitz einer Fahr- berechtigung ist, ihr Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrsteilnehmer (abstrakt) gefährdet. Zum anderen wird der Gehorsam ge- genüber amtlichen Anordnungen unter strafrechtlichen Schutz gestellt (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 1. Aufl. 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). 27 Der Beschuldigte lenkte am 24. Juli 2019 um 06:26 Uhr ein Fahrzeug, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 5. März 2018 die Zulassung als Führer von Motorfahrzeugen für immer gesperrt wurde (pag. 569 f.). Der Beschuldigte wusste, dass er einen Führerausweisentzug hat (vgl. pag. 96 Z. 36 ff.). Er hätte ohne weiteres auf das Fahren verzichten und sich an die verfüg- te Sperre halten können. Eine Verschuldensminderung unter dem Titel der Ver- meidbarkeit ist mithin nicht angezeigt. Die Kammer erachtet für das Fahren ohne Berechtigung vom 24. Juli 2019 eine Einsatzstrafe von 24 Strafeinheiten als dem Tatverschulden des Beschuldigten an- gemessen. 16.2 Asperation für die weiteren Straftaten 16.2.1 Fahren ohne Berechtigung Auch am 13. September 2020 um 11:35 Uhr lenkte der Beschuldigte ein Fahrzeug, obwohl ihm mit Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamtes vom 5. März 2018 die Zulassung als Führer von Motorfahrzeugen für immer gesperrt wurde (pag. 569 f.). Es kann auf die Ausführungen in Ziff. IV. 16.1 vorne verwiesen werden. Für das Fahren ohne Berechtigung vom 13. September 2020 erscheint für sich al- leine beurteilt eine Strafe von 24 Strafeinheiten als angemessen, welche mit 16 Strafeinheiten zu asperieren ist. 16.2.2 Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung Missbrauch von Ausweisen und Schildern wird gemäss Art. 97 Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die VBRS-Richtlinien sehen für die Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung bei erstmaliger Widerhandlung eine Referenzstrafe von 6 Strafeinheiten mit einer Ver- bindungsbusse von mindestens CHF 200.00, bei der zweiten Begehung 12 Stra- feinheiten und bei der dritten Begehung 18 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 8). Die Strafnorm dient dazu, die Durchsetzung eines behördlichen Befehls sicherzu- stellen. Ihr liegt aufgrund des von ihnen ausgehenden Rechtsscheines das beson- dere Interesse an einem raschen und reibungslosen Einzug ungültiger oder entzo- gener Ausweise und Kontrollschilder zugrunde (BÄHLER, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, a.a.O., N. 10 zu Art. 97 SVG). Der Beschuldigte gab am 12. April 2018 die Kontrollschilder seines Fahrzeugs trotz behördlicher Aufforderung nicht ab. Er wurde bereits mit Strafbefehlen vom 20. Mai 2016 und 7. Juni 2018 wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern verurteilt (pag. 1085; pag. 1087). Es liegt somit eine wiederholte Begehung vor, was strafer- höhend zu berücksichtigen ist. Auch hier wiederholt sich das Muster, dass adminis- trative Verfügungen im SVG-Bereich durch den Beschuldigten konsequent ignoriert wurden. Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, sich an die Vorschriften zu halten. 28 Für die Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung erscheint für sich alleine beurteilt eine Strafe von 18 Strafeinheiten als angemessen, welche mit 10 Strafeinheiten zu asperieren ist. 16.2.3 Fazit Asperation / Gesamtstrafe aufgrund der Tatkomponenten Die Einsatzstrafe von 24 Strafeinheiten für das Fahren ohne Berechtigung vom 24. Juli 2019 ist somit aufgrund der weiteren Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung (16 Strafeinheiten) und Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung (10 Strafeinheiten) um insgesamt 26 Strafeinheiten auf 50 Strafeinheiten zu erhöhen. 16.3 Täterkomponenten Anders als betreffend den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe ist der Beschuldigte im Bereich der Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz mehrfach und einschlägig vorbestraft. Dem Strafregisterauszug vom 14. Februar 2023 lassen sich folgende Verurteilungen entnehmen (pag. 1084 ff.): - Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 20. Mai 2016 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer bedingten Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00 und einer Busse von CHF 200.00; - Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Oktober 2017 wegen Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis zu einer unbedingten Geldstrafe von 18 Tagessätzen zu CHF 70.00; - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom 19. März 2018 wegen Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswid- rigen Aufenthalts i.S. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Aus- länder sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 80 Tages- sätzen zu CHF 30.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 24. Oktober 2017 und als Gesamtstrafe zum Strafbefehl vom 20. Mai 2016; - Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 7. Juni 2018 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 40.00, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 19. März 2018; Der Beschuldigte liess sich von den bisher ausgesprochenen Geldstrafen offen- sichtlich nicht beeindrucken und nicht von erneuter Delinquenz abhalten, was auf eine beachtliche Renitenz und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.4). Die Vorstrafen im Bereich der Nichtabgabe von Auswei- sen und Kontrollschildern wurden bereits bei den Tatkomponenten berücksichtigt, so dass diese nicht nochmals straferhöhend berücksichtigt werden dürfen. Die an- deren beiden Vorstrafen sind indes straferhöhend zu berücksichtigen. 29 Hinzu kommt, dass der Beschuldigte trotz hängigem Verfahren einschlägig weiter delinquierte. So lenkte er trotz der Verzeigung vom 24. Juli 2019 am 13. September 2020 erneut ein Motorfahrzeug. Der Beschuldigte zeigte sich auch betreffend die Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung uneinsichtig. Obwohl er deswegen bereits zweimal verurteilt wurde, wollte er nicht akzeptieren, dass er die Kontrollschilder abzugeben hat (vgl. pag. 779 Z. 29 f.). Die einschlägigen Vorstrafen und die wiederholte Delinquenz trotz laufender Straf- verfahren wirken sich im Umfang von 20 Strafeinheiten deutlich straferhöhend aus. Im Übrigen kann für die Täterkomponenten sinngemäss auf Ziff. IV. 15.2.2 vorne verwiesen werden. Die Täterkomponenten wirken sich insgesamt straferhöhend aus, weshalb die Stra- fe um 20 Strafeinheiten auf 70 Strafeinheiten zu erhöhen ist. 17. Konkretes Strafmass Zusammenfassend erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe und mehrfacher Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz eine Strafe von insgesamt 130 Strafeinheiten als angemessen (60 Strafeinheiten für den unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe und 70 Strafeinheiten für die Widerhandlungen gegen das Strassen- verkehrsgesetz). Aufgrund des zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. Ziff. I. 5. vorne) darf die Kammer aber nicht über die von der Vorinstanz ausge- sprochene Geldstrafe von 117 Tagessätzen hinausgehen. 18. Höhe des Tagessatzes Gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB beträgt ein Tagessatz in der Regel mindestens CHF 30.00 und höchstens CHF 3'000.00. Das Gericht kann den Tagessatz ausnahmsweise bis auf CHF 10.00 senken, wenn die persönlichen und wirt- schaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten. Es kann die maximale Höhe des Tagessatzes überschreiten, wenn das Gesetz dies vorsieht. Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhält- nissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Rechtsmittelinstanz auf- grund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konn- ten, eine strengere Bestrafung ausfällen, auch wenn das Rechtsmittel nur zu Guns- ten der beschuldigten Person ergriffen worden ist. Ob solche Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten sind, ist unerheblich (BGE 144 IV 198 E. 5.3). Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes nach Art. 34 Abs. 2 StGB können solche Tatsachen sein. Das Berufungsgericht verletzt mit der Erhöhung des Tagessatzes angesichts der von ihm festgestellten und nach dem erstinstanzlichen Urteil verbesserten finanziel- len Verhältnisse des Beschuldigten das Verschlechterungsverbot nicht (BGE 144 IV 198 E. 5.4). 30 Die Vorinstanz erwog, der Beschuldigte erziele gemäss eigenen Angaben ein mo- natliches Einkommen von CHF 3'900.00 bis CHF 4'300.00 und damit ein Einkom- men, welches sich nahe am Existenzminimum bewege. Er verfüge über keinerlei Vermögen und habe Schulden in Höhe von CHF 35'000.00. Aufgrund der hohen Anzahl Tagessätze rechtfertige es sich vorliegend, das durchschnittliche Nettoein- kommen von CHF 4'100.00 um die Hälfte zu reduzieren. Damit sei von einer Ta- gessatzhöhe von CHF 70.00 auszugehen (pag. 886, S. 64 der erstinstanzlichen Ur- teilsbegründung). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung gab der Beschuldigte an, er verdiene netto ca. CHF 4'000.00 pro Monat (pag. 1103 Z. 14). Zudem erhalte er einen 13. Monatslohn (pag. 1105 Z. 19 ff.). Gemäss dem Arbeitsvertrag vom 28. Sep- tember 2021 beträgt sein Bruttolohn monatlich CHF 3'960.00 und EUR 393.00 (pag. 1007). Der durchschnittliche Nettolohn in den Monaten Februar bis Juli 2022 lag bei CHF 4'143.00 (pag. 1009 ff.; inkl. Überzeitzuschlag, Prämie, nach Abzug Quellensteuer), was mit dem von der Vorinstanz angenommenen Nettoeinkommen von CHF 4'100.00 übereinstimmt. Die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von CHF 70.00 erscheint sehr tief. Die Kammer hätte zur Bestimmung der Tagessatzhöhe das Nettoeinkommen des Beschuldigten nicht um die Hälfte herabgesetzt. Da sich die finanziellen Ver- hältnisse des Beschuldigten seit dem erstinstanzlichen Urteil indes nicht verändert haben, ist die Kammer nicht befugt, den Tagessatz zu erhöhen. 19. Strafvollzug Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Strafaufschub die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Der Beschuldigte ist in Bezug auf die Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz bereits vierfach einschlägig vorbestraft und verfügt somit über einen getrübten automobilistischen Leumund. Zudem delinquierte er trotz hängigem Ver- fahren einschlägig weiter. Entgegen der Auffassung der Verteidigung ist beim Be- schuldigten betreffend Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von einer generellen Unbelehrbarkeit und Uneinsichtigkeit auszugehen. Bei dieser Sachlage muss dem Beschuldigten eine ungünstige Prognose gestellt werden. Die Geldstrafe ist folglich unbedingt auszusprechen. Der Beschuldigte ist somit zu einer unbedingten Geldstrafe von 117 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 8'190.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 24. Okto- ber 2017, zu verurteilen. 31 V. Obligatorisch Landesverweisung 20. Theoretische Grundlagen Gemäss Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der we- gen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz. Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; 6B_1024/2021 vom 2. Juni 2022 E. 3.3; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, 32 sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen (BGE 134 II 10 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.3; 6B_1189/2021 vom 16. Februar 2022 E. 4.3; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1264/2021 vom 13. Juli 2022 E. 1.3.3; je mit Hinweisen). 21. Subsumtion 21.1 Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 StGB Der Beschuldigte wurde wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozi- alhilfe verurteilt. In Anwendung von Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB ist grundsätzlich eine obligatorische Landesverweisung auszusprechen. Zu prüfen bleibt, ob beim Beschuldigten aufgrund eines schweren persönlichen Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahmsweise auf die Landesverweisung zu verzichten ist. 21.2 Härtefallprüfung 21.2.1 Anwesenheitsdauer Gemäss dem Bericht der ESD der Stadt Biel vom 17. Juni 2021 reiste der Beschul- digte am 3. September 2015, im Alter von 38 Jahren, in die Schweiz ein (pag. 1090 f.). Er verbrachte damit weder seine Kindheit noch die prägenden Ju- gendjahre in der Schweiz. Der Beschuldigte reiste ursprünglich im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz ein und erlangte die Aufenthaltsbewilligung. Die Ehe zwischen ihm und C.________ wurde am 26. Oktober 2018 rechtskräftig geschieden (pag. 1036). Mit Verfügung der ESD vom 13. Januar 2022 wurde seine Aufenthaltsbewilligung nicht verlängert und der Beschuldigte aus der Schweiz weggewiesen (pag. 955 ff.). Dagegen erhob der Beschuldigte Beschwerde bei der SID, welche mit Entscheid vom 10. August 2022 abgewiesen wurde (pag. 940 ff.). Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern am 3. Februar 2023 nicht ein (vgl. pag. 1088). Der Beschuldigte verfügt somit in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Er hat die Schweiz innert neu anzusetzender Frist definitiv zu verlassen. 21.2.2 Berufliche und finanzielle Integration Der Beschuldigte war jahrelang vom Sozialdienst abhängig und hatte vereinzelt Anstellungen als Plattenleger. Seit dem 1. Oktober 2021 ist er bei der P.________ AG zu einem Pensum zu 100% fest angestellt (pag. 1007 f.; pag. 1103 Z. 8 ff.) und wird nicht mehr von der Sozialhilfe unterstützt. Seine Schulden nahmen in den letz- ten Jahren fortlaufend zu und betrugen gemäss Betreibungsregisterauszug vom 23. Mai 2022 CHF 98'208.86 (pag. 1040 ff.). 33 Seit 1.5 Jahren befindet sich der Beschuldigte nun in einer Festanstellung und fast beruflich langsam Fuss. Angesichts seines rund 7.5 Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz kann indessen noch nicht davon gesprochen werden, dass er sich beruflich und finanziell in der Schweiz integriert hätte. 21.2.3 Soziale und institutionelle Integration Wie bereits ausgeführt, kam der Beschuldigte 2015 wegen seiner damaligen Ehe- frau in die Schweiz. Mittlerweile ist das Paar geschieden. Zum volljährigen Sohn seiner Exfrau pflegt der Beschuldigte ein gutes und enges Verhältnis (pag. 1074). Weitere gefestigte soziale Kontakte sind nicht aktenkundig. Anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung erklärte der Beschuldigte, er habe in der Schweiz keine Freunde oder Kollegen (pag. 1103 f. Z. 44 ff.). Kenntnisse einer der Landesprachen hat der Beschuldigte kaum, trotz anfänglichen Sprachkursen, die ihm der Sozialdienst ermöglicht hat. Der Beschuldigte gab an, er habe drei oder vier Monate lang einen Deutschkurs besucht. Aber dann habe er sich nicht mehr Mühe gegeben, Deutsch zu lernen (pag. 1104 Z. 5 f.). Die Integration des Beschuldigten muss insgesamt als gescheitert bezeichnet wer- den. 21.2.4 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist in der Türkei bei seinen Eltern aufgewachsen. Seine Eltern und seine fünf Schwestern leben nach wie vor in der Türkei. Er habe einen guten und regelmässigen Kontakt zu seiner Familie. Dieser Kontakt sei ihm sehr wichtig. Eigene Kinder hat der Beschuldigte nicht (pag. 1073; pag. 1103 Z. 32 ff.). 21.2.5 Gesundheitszustand Gesundheitliche Beschwerden des Beschuldigten sind nicht bekannt, abgesehen von einer Operation, die der Beschuldigte anlässlich der oberinstanzlichen Ver- handlung erwähnte. Wegen dieser Operation sei er 15 Tage krankgeschrieben ge- wesen (pag. 1103 Z. 20 ff.). 21.2.6 Resozialisierungschancen im Heimatland Der Beschuldigte ist 1977 in der Türkei geboren und hat dort seine prägenden Kin- der- und Jugendjahre verbracht. Seine Eltern und seine fünf Schwestern leben in der Türkei. Der Beschuldigte pflegt nach wie vor enge Beziehungen zu seiner Fa- milie und kehrte wiederholt in die Türkei zurück, letztmals vom 12. Dezember 2022 bis 12. Januar 2023 (pag. 1088; pag. 1103 Z. 32 ff.). Der Beschuldigte verfügt so- mit in der Türkei über ein familiäres Netz und ist mit der Sprache, der Kultur und den Gepflogenheiten in seinem Heimatland bestens vertraut. Eine Resozialisierung in seinem Heimatland erscheint ohne weiteres möglich. 21.2.7 Gesamtwürdigung Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass die Landesverweisung beim Be- schuldigten keinen schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirkt. Damit erübrigt sich eine Interessenabwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten und dem öffentlichen Sicherheitsinteresse (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.8). 34 21.3 Vollzugshindernisse Der Anordnung einer Landesverweisung stehen im jetzigen Zeitpunkt keine Voll- zugshindernisse entgegen. In der Türkei herrscht weder Krieg noch liegt eine Situa- tion allgemeiner Gewalt beziehungsweise eine generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor. Der Beschuldigte bringt sodann nicht vor, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei konkret gefährdet wäre und eine Landesverweisung deshalb unzumutbar wäre. Hinsichtlich solcher Umstände, die den Beschuldigten individuell-persönlich treffen müssten, käme ihm trotz Geltung des Untersuchungs- grundsatzes eine Mitwirkungspflicht zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1368/2020 vom 30. Mai 2022 E. 4.4.7; 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.4.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5.6; 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6). 22. Dauer der Landesverweisung Art. 66a Abs. 1 StGB sieht als Dauer der obligatorischen Landesverweisung einen Rahmen von 5 bis 15 Jahren vor. Die Bemessung der Dauer im Einzelfall liegt im Ermessen des Gerichts, welches sich dabei insbesondere am Verhältnismässig- keitsgrundsatz zu orientieren hat (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., S. 6021). Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer Landesverweisung von 5 Jahren (pag. 812, Ziff. II. 3. erstinstanzliches Urteil). Diese Dauer erscheint an- gemessen. Eine Änderung der Dauer kommt ohnehin nicht in Betracht, da es sich um die gesetzliche Minimaldauer handelt und das Urteil aufgrund des zu beachten- den Verschlechterungsverbots nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abgeändert werden darf (vgl. Ziff. I. 5. vorne). 23. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS Die Kammer hat beim Aussprechen einer Landesverweisung auch zu prüfen, ob im Weiteren eine Ausschreibung im SIS zu erfolgen hat (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5). Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS bewirkt, dass der betroffenen Person die Einreise in das Hoheitsgebiet aller Schengen-Mitgliedstaaten grundsätzlich untersagt ist (BGE 146 IV 172 E. 3.2.3). Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Türkei und gilt als Drittstaatsangehöri- ger im Sinne von Art. 3 Abs. 4 und Art. 24 Verordnung (EU) 2018/1861 des Eu- ropäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrich- tung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861). Er wurde unter anderem des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, be- gangen in der Zeit vom 21. April 2017 bis 6. Juli 2017, schuldig erklärt. Das vorlie- gende Anlassdelikt liegt somit bereits mehrere Jahre zurück. Der Beschuldigte ist diesbezüglich nicht einschlägig vorbestraft und hat sich seither wohlverhalten. Nach Auffassung der Kammer geht vom Beschuldigten daher keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Bst. a Verordnung (EU) 2018/1861 aus. Die Voraussetzungen für die Ausschreibung der Landesver- weisung im SIS sind mithin nicht erfüllt. 35 In Abänderung des erstinstanzlichen Urteils ist folglich keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im SIS anzuordnen. VI. Kosten und Entschädigung 24. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenliquidation zu bestätigen. Dem Beschuldigten sind die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (3/4 von total CHF 5'332.40), ausmachend CHF 3'999.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), aufzuerle- gen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_999/2021 vom 10. Oktober 2022 E. 5.2.2 mit Hinweis). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte auch die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘500.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Umstand, dass die Kammer in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils keine Ausschreibung der Landesverwei- sung im SIS anordnet, rechtfertigt keine Kostenausscheidung. 25. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwaltsta- rif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die Ent- schädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten vor erster In- stanz durch Rechtsanwalt B.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Ho- norarnote vom 20. Januar 2022 (pag. 787 ff.) bestimmt und ist grundsätzlich zu bestätigen (pag. 895 f., S. 73 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Allerdings ist der Vorinstanz bei der Berechnung der Differenz zwischen der amtlichen Ent- schädigung und dem vollen Honorar ein Fehler unterlaufen. Sie hat in Ziff. III. ihres Urteils (pag. 813) bei der amtlichen Entschädigung 3/4 der geltend gemachten Stunden berücksichtigt (da sie in Ziff. I. des Urteils [pag. 811] 1/4 für den Frei- spruch ausgeschieden hat). Entsprechend hätte sie auch beim vollen Honorar nur 3/4 der geltend gemachten Stunden berücksichtigen dürfen, ansonsten ist die Diffe- 36 renz zu gross. Dies wird oberinstanzlich korrigiert. Der Beschuldigte hat dem Kan- ton Bern 3/4 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigung von insgesamt CHF 6'670.85, ausmachend CHF 5'003.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘186.30, ausmachend CHF 1'639.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (1/4) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht (vgl. BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff.). Für das oberinstanzliche Verfahren macht Rechtsanwalt B.________ mit Honorar- note vom 27. Februar 2023 eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'759.65 gel- tend (pag. 1117 ff.). Der oberinstanzlich geltend gemachte Aufwand von 16.5 Stun- den erscheint mit Blick auf Art. 42 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) sowie unter Berücksichtigung der erstinstanzlich zugesprochenen Entschädigung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Die oberinstanzliche Parteiverhandlung dauerte lediglich 3.5 Stunden (vgl. pag. 1100; pag. 1115). Zu- dem erachtet die Kammer für Abschlussarbeiten/Nachbesprechung mit Klient 0.5 anstatt 1 Stunde als angemessen. Der gebotene Zeitaufwand wird deshalb um insgesamt 2.5 Stunden auf 14 Stunden gekürzt. Weiter wird der Aufwand für not- wendige Fotokopien mit 40 Rappen pro Kopie berechnet (vgl. Ziff. 3.4 Bst. b des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts vom 21. Januar 2022). Die Auslagen be- tragen somit insgesamt CHF 129.80 (133 Kopien x CHF 0.40 = CHF 53.20; Porto CHF 45.20; Reisekosten CHF 31.40). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3'209.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1'055.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 37 VII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Einzelge- richt) vom 7. Februar 2022 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. A.________ freigesprochen wurde: von der Anschuldigung des Betrugs, evtl. der Widerhandlung gegen das Sozialhilfege- setz, evtl. des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe angeblich be- gangen 1. am 10.05.2015 in D.________(Ortschaft), G.________(Strasse), z.N. der Einwohner- gemeinde D.________(Ortschaft), durch Nichtdeklarieren von Vermögen im Umfang von CHF 17'000.00; 2. in der Zeit vom 10.05.2015 bis Juli 2017 in D.________(Ortschaft), G.________(Strasse), z.N. der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft), durch Nichtdeklarieren von Unterstützungsleistungen aus der Türkei in unbestimmter Höhe; unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten (1/4), bestimmt auf CHF 1'333.10 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung), an den Kanton Bern. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen 1.1. durch Fahren ohne Berechtigung (trotz untersagter Fahrberechtigung), mehrfach begangen 1.1.1. am 24.07.2019, 06:26 Uhr, in O.________ (Ortschaft), R.________ (Strasse) und 1.1.2. am 13.09.2020, 11:35 Uhr, in S.________ (Ortschaft), T.________ (Strasse), Grenzübergang 1.2. durch Nichtabgabe von Kontrollschildern trotz behördlicher Aufforderung, begangen am 12.04.2018, in D.________(Ortschaft), G.________(Strasse) 1.3. durch Nichtgewährung des Vortritts im Kreisverkehr, begangen am 24.07.2019, 06:26 Uhr, in O.________ (Ortschaft), R.________ (Strasse), Krei- sel U.________ und in Anwendung der 38 Art. 47, 106 StGB Art. 90 Abs. 1 SVG Art. 41b Abs. 1 VRV Art. 24 Abs. 4 SSV verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 300.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 3 Tage festgesetzt. II. A.________ wird schuldig erklärt: des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit vom 21.04.2017 bis 06.07.2017 in D.________(Ortschaft), G.________(Strasse), z.N. der Einwohnergemeinde D.________(Ortschaft), durch Nichtdeklarieren von Einkommen. III. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziff. I. B. und des Schuldspruchs gemäss Ziff. II. hiervor in Anwendung der Art. 34, 47, 49 Abs. 1 und 2, 148a Abs. 1 StGB Art. 10 Abs. 2, 95 Abs. 1 Bst. b, 97 Abs. 1 Bst. b SVG Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Geldstrafe von 117 Tagessätzen zu CHF 70.00, ausmachend total CHF 8'190.00, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland vom 24.10.2017. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfah- renskosten (3/4), von total CHF 5'332.40, ausmachend CHF 3'999.30 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung). 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'500.00. IV. Weiter wird verfügt: 39 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Erste Instanz Stunden Satz amtliche Entschädigung 29.00 200.00 CHF 5’800.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 243.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 6’193.90 CHF 476.95 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 6’670.85 volles Honorar CHF 7’830.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 243.90 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’223.90 CHF 633.25 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 8’857.15 nachforderbarer Betrag CHF 2’186.30 A.________ hat dem Kanton Bern 3/4 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten Entschädigung von insgesamt CHF 6'670.85, ausmachend CHF 5'003.15, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 3/4 der Differenz zwischen der amtli- chen Entschädigung und dem vollen Honorar von insgesamt CHF 2‘186.30, ausma- chend CHF 1'639.75, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse er- lauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende Entschädigung (1/4) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rück- forderungs- bzw. Nachforderungsrecht. Obere Instanz StundenSatz amtliche Entschädigung 14.00 200.00 CHF 2’800.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 129.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 2’979.80 CHF 229.45 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3’209.25 volles Honorar CHF 3’780.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 129.80 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 3’959.80 CHF 304.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4’264.70 nachforderbarer Betrag CHF 1’055.45 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 3'209.25 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt 40 B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Ho- norar, ausmachend CHF 1'055.45, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Ver- hältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2. Es wird keine Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsver- weigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - den Einwohner- und Spezialdiensten, Bereich Migration, der Stadt Biel (Dispositiv vorab zur Information, Motiv innert 10 Tagen) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv innert 10 Tagen) - dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, Abteilung Adminis- trative Verkehrssicherheit Bern, 27. Februar 2023 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 28. Juni 2023) Die Präsidentin i.V.: Obergerichtssuppleantin Pfänder Baumann Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Eröffnung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona, schriftlich und be- gründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO). 41 42