Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt E.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ vor erster Instanz mit CHF 9’525.95. Der Kanton Bern kann von A.________ die Erstattung der amtlichen Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsvertretung von C.________ vor erster Instanz verlangen, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (Art. 138 Abs. 2 i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO). A.________ hat Rechtsanwalt E.________ die Differenz von CHF 2'225.65 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.