Vor oberer Instanz wurde die der Strafklägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Mai 2023 widerrufen und Rechtsanwalt E.________ aus dem amtlichen Mandat entlassen. Rechtsanwalt E.________ hat für die betreffende Zeit auf die Geltendmachung eines amtlichen Honorars für das oberinstanzliche Verfahren verzichtet (pag. 401, 402 f.). VII. Verfügungen