Nach Auffassung der Kammer besteht kein Anlass zur Abänderung. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 9'525.95 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt E.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 2'225.65, zu erstatten, wenn er sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet (426 Abs. 4 StPO und Art. 138 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). Vor oberer Instanz wurde die der Strafklägerin gewährte unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Mai 2023 widerrufen und Rechtsanwalt E.___