135 Abs. 4 StPO): In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (DOMEI- SEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 19 zu Art. 426 StPO; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_150/2012 vom 14. Mai 2012 E. 2.1; 6B_112/2012 vom 5. Juli 2012 E. 1.2). Die Entschädigung für die unentgeltliche Verbeiständung der Strafklägerin vor erster Instanz durch Rechtsanwalt E.________ wurde von der Vorinstanz gemäss der Kostennote vom 16. Februar 2022 (pag. 320 ff.) bestimmt. Nach Auffassung der Kammer besteht kein Anlass zur Abänderung.