Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 9'841.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz von CHF 2'342.45 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 25.3 Oberinstanzliches Verfahren Fürsprecher B.________ macht gemäss Kostennote vom 8. Juni 2023 für das oberinstanzliche Verfahren einen Aufwand von 13.85 Stunden geltend (pag. 472 f.) Die Kammer erachtet dies als angemessen. Die Entschädigung wird entsprechend der Kostennote festgesetzt.