Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung vor erster Instanz durch Fürsprecher B.________ wurde unter Berücksichtigung der erstinstanzlich eingereichten und vorinstanzlich grundsätzlich als angemessen erachteten Kostennote festgesetzt (pag. 316, 330). Nach Auffassung der Kammer besteht kein Anlass zur Abänderung. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 9'841.65 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.___