428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Als unterliegende Partei im Rechtsmittelverfahren trägt der Beschuldigte die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten, welche auf CHF 3'500.00 bestimmt werden (Art. 5 i.V.m. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]).