Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung. Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens (Schuldsprüche) sind dem Beschuldigten die erstinstanzlichen Verfahrenskosten vollumfänglich zur Bezahlung aufzuerlegen. Für den erstinstanzlichen inzwischen rechtskräftigen Freispruch sind auf Grund des geringfügigen Aufwands in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Kosten auszuscheiden. 24.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO).