24. Verfahrenskosten 24.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Vorinstanz rechnet mit totalen Verfahrenskosten von CHF 5'780.30 (CHF 25'147.90 gemäss Ziff. II.4. des erstinstanzlichen Dispositivs abzüglich Kosten für amtliche Verteidigung von total CHF 19'367.60). Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine unrichtige Kostenbestimmung.