Auch wenn der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Strafklägerin schlussendlich im weiten Strafrahmen von Art. 189 StGB noch als leicht einzustufen ist, wiegt das äusserst hartnäckige Vorgehen des Beschuldigten schwer. Der Beschuldigte hat sich mehrfach über den klar geäusserten und gezeigten Willen der Strafklägerin hinweggesetzt, nur um seine sexuelle Befriedigung zu erreichen. Er hat keinerlei Einsicht und zeigt auch keine Reue. Besonders schwer wiegt auch, dass er der Vorgesetzte der Strafklägerin war und damit sowohl seine Stellung als auch das ihm entgegengebrachte Vertrauen ausnutzte.