Als er sie eingeholt hatte, packte er sie an den Hüften und drückte sich erneut an sie. Gewaltsam drückte der Beschuldigte ihr Gesicht am Kiefer nach oben und steckte ihr die Zunge wiederum in den Mund, länger als beim ersten Mal, und sagte, sie solle aufhören sich zu wehren. Dann liess er sie los und sie rannte die Treppe hoch (pag. 18 f. und 25 f.). Auch wenn der Eingriff in die sexuelle Selbstbestimmung der Strafklägerin schlussendlich im weiten Strafrahmen von Art. 189 StGB noch als leicht einzustufen ist, wiegt das äusserst hartnäckige Vorgehen des Beschuldigten schwer.