Der Beschuldigte erfüllt vorliegend den Tatbestand der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Strafklägerin. Er machte sich daher eines Verbrechens schuldig, das gegen höchste Rechtsgüter, nämlich die sexuelle Integrität, verstösst. Bereits der abstrakte Strafrahmen von bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe macht deutlich, wie verwerflich der Gesetzgeber eine solche Tat erachtet. Der Beschuldigte entschied sich vorliegend, mit der Strafklägerin in den Keller zu