Demgegenüber steht das öffentliche Interesse. Der Beschuldigte wird wegen sexueller Nötigung und sexueller Belästigung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und einer Übertretungsbusse von CHF 900.00 verurteilt. Das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung von Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sind dabei höher zu werten als bspw. von Vermögensdelikten, zumal dieses Rechtsgut besonders schützenswert ist. Der Beschuldigte erfüllt vorliegend den Tatbestand der sexuellen Nötigung sowie der sexuellen Belästigung zum Nachteil der Strafklägerin.