Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ist nicht wegzudenken und würde bei einer Interessenabwägung den bereits dargelegten privaten Interessen des Beschuldigens an einem Verbleib überwiegen. Die Landesverweisung ist gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. h StGB zu bejahen. 22.3 Dauer der Landesverweisung Die von der Vorinstanz festgesetzte Minimaldauer von 5 Jahren erscheint mit Blick auf das Verschulden und der Vorstrafenlosigkeit als angemessen und kann bestätigt werden. 22.4 Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA)