Wie bereits ausgeführt, bewegt sich das Verschulden des Beschuldigten im Bereich des einzelnen Katalogdelikts isoliert betrachtet mit Blick auf den weitern Strafrahmen von Art. 189 StGB zwar im unteren Verschuldensbereich. Allerdings machte sich der Beschuldigte eines Verbrechens schuldig, das gegen ein besonders schützenswertes Rechtsgut, nämlich die sexuelle Integrität, verstösst. Dabei wiegt das äussert hartnäckige Vorgehen des Beschuldigten trotz des mehrfachen geäusserten Willens des Opfers, die Stellung als Vorgesetzter und sein uneinsichtiges Verhalten schwer.