199, 455). Daraus lässt sich schliessen, dass der Beschuldigte durchaus über ein funktionierendes Beziehungsnetz in seiner Heimat verfügt. Er hat Bezug zu seinem Heimatland, er spricht die Sprache des Landes, ist gar multilingual unterwegs, er dürfte mit den Gepflogenheiten der dortigen Gesellschaft nach wie vor vertraut sein; eine Integration im Heimatland scheint ihm nicht unmöglich und ist auch zumutbar, auch in familiärer Hinsicht. In der Schweiz hat er ausser seiner Kernfamilie keine weiteren Verwandten. Über den Gesundheitszustand des Beschuldigten ist nichts Negatives bekannt.