456 Z. 9). Der Beschuldigte kam am N.________ – mit 25 Jahren – mit seiner Ex- Frau in die Schweiz und lebt seither in der Schweiz. Er hat somit den grösseren und v.a. den prägenderen Teil seines Lebens in Portugal verbracht. Mit 14 Jahren Anwesenheitsdauer kann weder von einer kurzen, noch von einer sehr langen Aufenthaltsdauer gesprochen werden. Der Beschuldigte verfügt über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz (C-Ausweis). Ein positiver Aspekt ist, dass der Beschuldigte seit seiner Einreise in die Schweiz immer gearbeitet und nie Sozialhilfe bezogen hat.