Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei den beiden erwähnten Bussen jedoch vorliegend nicht um gleichartige Strafen im Sinne der Rechtsprechung. Die Busse von CHF 200.00, welche im Strafbefehl vom 13. April 2021 ausgesprochen wurde, stellt eine Verbindungsbusse dar. Die Strafart für die Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S.v. Art. 97 Abs. 1 Bst. b SVG ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine Übertretungsbusse ist von Gesetzes wegen nicht vorgesehen. Die konkret ausgefällte Strafe war dann auch folgerichtig eine Geldstrafe.