28 13. April 2021 durch die Staatsanwaltschaft Freiburg. Da bei der Vorstrafe vom 13. April 2021 eine Busse von CHF 200.00 ausgesprochen wurde, stellte sich die Frage, ob die in vorliegendem Verfahren auszusprechende Busse somit als Zusatzstrafe zum Urteil vom 13. April 2021 auszusprechen ist. Nach Ansicht der Kammer handelt es sich bei den beiden erwähnten Bussen jedoch vorliegend nicht um gleichartige Strafen im Sinne der Rechtsprechung.