49 Abs. 2 StGB). Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur möglich, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt (BGE 144 IV 217). Das vorliegend neu zu beurteilende Delikt wurde am 20. März 2019 begangen, somit zeitlich vor der Verurteilung vom