Der Beschuldigte wurde mit Urteil des 13. April 2021 durch die Staatsanwaltschaft Freiburg wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG (Art. 97 abs. 1 Bst. b SVG) zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen und einer Busse von CHF 200.00 verurteilt. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB).