19. Strafzumessung für die sexuelle Belästigung / Busse Die von der Vorinstanz festgesetzte Busse von CHF 900.00 für die sexuelle Belästigung gemäss Ziff. 2 AKS erscheint in Anlehnung an die VBRS-Richtlinien und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls (siehe dazu Motiv, pag. 373) als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 9 Tage festzusetzen. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des 13. April 2021 durch die Staatsanwaltschaft Freiburg wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern i.S. des SVG (Art. 97 abs. 1 Bst.