42 N 7 ff.). Der Beschuldigte hat – wie erwähnt – eine Vorstrafe wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes. Aufgrund der obenerwähnten Grundsätze zum Verschlechterungsverbot kann auch hier diese Vorstrafe dem Beschuldigten – weil sie der Vorinstanz bereits bekannt sein musste – nicht zum Nachteil gereichen. Überdies würde es sich ohnehin nicht um eine einschlägige Vorstrafe handeln. Es ist somit auch oberinstanzlich festzuhalten, dass keine ungünstige Prognose vorliegt.