27 18.3 Konkretes Strafmass für die sexuelle Nötigung Insgesamt erscheint die von der Vorinstanz festgesetzte Freiheitsstrafe von 9 Monaten als angemessen. 18.4 Bedingter Strafvollzug Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB).