Mangels neuer Tatsachen darf aufgrund des Verbots der reformatio in peius das oberinstanzliche Strafmass dasjenige der Vorinstanz nicht übersteigen. Eine Erhöhung der Strafe aufgrund der nunmehr bekannten Vorstrafe würde vorliegend zu einer – wenn auch nur zu einer marginalen – Übersteigung des vorinstanzlichen Strafmasses führen. Die Kammer darf demnach die Verurteilung vom 13. April 2021 nicht (nachträglich) straferhöhend berücksichtigen. Das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren ist damit insgesamt neutral zu werten. 18.2.3 Strafempfindlichkeit