RICHARD CA- LAME, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl. 2019, N. 10 a.E. zu Art. 391 StPO). Die Verurteilung vom 13. April 2021 war dem erstinstanzlichen Gericht im Urteilszeitpunkt vom 16. Februar 2022 mangels Edition eines neuen Strafregisterauszugs zwar nicht bekannt, sie hätte ihr aber bekannt sein können bzw. sogar müssen. Mangels neuer Tatsachen darf aufgrund des Verbots der reformatio in peius das oberinstanzliche Strafmass dasjenige der Vorinstanz nicht übersteigen.