Grundsätzlich gilt im vorliegenden Verfahren aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius. Art. 391 Abs. 2 zweiter Satz StPO behält jedoch eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen vor, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. Können sich diese Tatsachen auf die Rechtsfolgen auswirken, entscheidet die Berufungsinstanz insoweit unabhängig von Parteianträgen (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3). Bisher unbekannte Tatsachen im Sinn von Art.