Die Vorinstanz hat zwar für die erste Verhandlung einen Strafregisterauszug ediert, in welchem zu diesem Zeitpunkt noch lediglich die Untersuchung vermerkt war. Anlässlich der Fortsetzungsverhandlung wurde kein neuer Strafregisterauszug mehr ediert, weshalb die Vorinstanz fälschlicherweise von keiner Verurteilung des Beschuldigten ausgegangen ist. Grundsätzlich gilt im vorliegenden Verfahren aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten das Verbot der reformatio in peius.