26 An dieser Stelle wäre die Verurteilung vom 13. April 2021 wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern gemäss Strafregisterauszug zu berücksichtigen gewesen. Diese Verurteilung lag bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vor. Die Vorinstanz hat zwar für die erste Verhandlung einen Strafregisterauszug ediert, in welchem zu diesem Zeitpunkt noch lediglich die Untersuchung vermerkt war.