18.2.2), hat der Beschuldigte keine weiteren Vorstrafen. 18.2.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich im Verfahren anständig und korrekt. Ein solches Verhalten darf jedoch als selbstverständlich erwartet werden und ist nicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Der Beschuldigte war nicht geständig und zeigte demnach weder Einsicht noch Reue. Dies wird jedoch gestützt auf das Recht des Beschuldigten, sich nicht selber belasten zu müssen, nicht zu seinen Ungunsten berücksichtigt.