Die Tat wäre zudem für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen. Diese Umstände sind den Delikten gegen die sexuelle Integrität jedoch weitgehend immanent und wirken sich strafneutral aus. 18.1.3 Fazit Tatschwere Insgesamt ist – in Relation zum massgeblichen Strafrahmen – von einem leichten Tatverschulden auszugehen. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung ähnlich gelagerter Fälle und der konkreten Umstände festgesetzten Einsatzstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe erscheint dabei als angemessen. 18.2 Täterkomponenten 18.2.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse