25 Insgesamt ist mit Blick auf das mögliche Spektrum von sexuellen Nötigungen und im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen das Verschulden nicht mehr als sehr leicht aber immerhin noch als leicht zu bezeichnen. 18.1.2 Subjektive Tatschwere a) Willensrichtung, Beweggründe und Ziele, Vermeidbarkeit Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Er handelte aus rein egoistischen Gründen, um seine eigene sexuelle Lust zu befriedigen. Die Tat wäre zudem für den Beschuldigten ohne weiteres vermeidbar gewesen.