Er liess nicht von seinem ursprünglichen Ziel ab, obwohl sie mehrmals nein sagte, damit legte er eine gewisse Hartnäckigkeit an den Tag. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte seine Stellung als Vorgesetzter und als Vertrauensperson gegenüber der Strafklägerin schamlos ausgenutzt hat. Dies nachdem er sogar einen anderen Mitarbeiter gerügt hatte, der seine Grenzen gegenüber Frauen (so auch gegenüber der Strafklägerin) nicht einhielt und sich so gegenüber der Strafklägerin als beschützender Vorgesetzter präsentierte (pag. 56 Z. 46 ff.). c) Fazit objektive Tatschwere