Verwerflichkeit des Handelns Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, hat der Beschuldigte zwar spontan die Gelegenheit ergriffen, die Strafklägerin aber – nachdem er verschiedene anzügliche Sprüche gemacht und sie bereits abweisend reagiert hatte – in den Keller gebracht, wo er wusste, dass kaum andere Personen anwesend waren. Diese Vorgehensweise lässt auf eine vorausschauende Planung schliessen. Darüber hinaus liess er trotz Abwehrhandlungen und Fluchtversuch seines Opfers nicht davon ab, weiterzumachen und die Strafklägerin wiederholt mittels Gewaltanwendung zur Duldung von sexuellen Handlungen zu zwingen.