Dabei hat die Strafklägerin das erigierte Glied des Beschuldigten an ihrem Geschlechtsteil gespürt. Die Gewalt, die er dabei als Nötigungsmittel angewendet hat, ging nicht wesentlich über das notwendige Mass hinaus, welches nötig war, um sein Opfer gefügig zu machen. Dennoch erlitt das Opfer aufgrund der Übergriffe körperliche Verletzungen, namentlich Blutergüsse im Bereich der linken Brust. Zudem erlitt das Opfer auch psychische Verletzungen, so dass sie seit dem Vorfall Schlafprobleme habe (pag. 27 Z. 231 ff.).